Recht: Worauf Ärzte bei der Behandlung Minderjähriger achten sollten

2 Januar, 2020 - 11:46
Oliver Pramann

Die Behandlung von Kindern und Jugendlichen kann für Ärzte Untiefen bergen, angefangen vom Vertragsschluss über das Honorar bis hin zu Aufklärung und Einwilligung.

Die Behandlung Minderjähriger ist mitunter schwierig, weil Ärzte mit ihnen in der Regel keine wirksamen Verträge abschließen können ohne die Zustimmung der Sorgeberechtigten. Diese sind Vertragspartner zugunsten des Kindes und verpflichtet, das Honorar zu zahlen. Das Sorgerecht steht beiden Sorgeberechtigten gemeinsam zu. Geht es um die Einwilligung, sind auch die Minderjährigen in den Prozess einzubeziehen. Denn die Einwilligungsfähigkeit ist nicht gleichzusetzen mit der Geschäftsfähigkeit, die starre Altersgrenzen vorsieht.

Behandlungsvertrag regelt Pflichten

Der Behandlungsvertrag ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt (§§ 630 a ff. BGB). Dort werden die Pflichten genannt, an die Ärzte sich halten müssen, also eine Behandlung nach dem allgemein anerkannten fachlichen Standard, soweit nichts anderes vereinbart ist. Der „Behandelnde“ ist der, der die medizinische Behandlung zusagt. Ganz generell ist der Behandlungsvertrag an keine spezielle Form gebunden, er kann auch mündlich oder durch schlüssiges Verhalten zustande kommen. Doch gibt es auch Formvorschriften außerhalb des BGB, wenn es beispielsweise um das Honorar oder Leistungen außerhalb des Leistungskatalogs der Gesetzlichen Kran­ken­ver­siche­rung geht. Weitere Inhalte im Zusammenhang mit der ärztlichen Behandlung finden sich zur Informationspflicht des Arztes, das Zusammenwirken zum Erreichen des Behandlungserfolgs, die Aufklärung und Einwilligung oder die Pflicht, Einsicht in die Behandlungsdokumentation zu gewähren (§§ 630 b ff. BGB).

Behandelnder ist derjenige, der die medizinische Behandlung eines Patienten zusagt. Vertragspartner des Patienten ist im Krankenhaus der Krankenhausträger, in der Einzelpraxis der niedergelassene Arzt und bei entsprechender gesellschaftsrechtlicher Verbindung gegebenenfalls die von Ärzten gegründete Gesellschaft, sprich Berufsausübungsgemeinschaft. Behandelnde sind vertraglich verantwortlich und können das Honorar für die ärztliche Leistung verlangen. Rechtlich erfüllt der angestellte Arzt im Krankenhaus die vertragliche Verpflichtung desjenigen, der rechtlich verbindlich die Behandlung im oben genannten Sinne zugesagt hat, also im Krankenhaus die Pflicht des Krankenhausträgers. Natürlich ist auch der behandelnde Arzt selbst dem Patienten gegenüber verpflichtet und zwar nach den Regelungen des Deliktsrechts.

Beschränkte und volle Geschäftsfähigkeit

Der Patient ist verpflichtet, die vereinbarte Vergütung zu zahlen, wenn nicht ein Dritter dazu verpflichtet ist. In den allermeisten Fällen sind das die Krankenkassen. Wenn der Patient volljährig, geschäftsfähig und Selbstzahler ist, eröffnen sich in der Regel keine rechtlichen Probleme. Anders ist die Lage, wenn gesetzlich krankenversicherte Minderjährige beteiligt sind.

Generell gilt, dass eine Vertragspartei geschäftsfähig sein muss, um einen Vertrag abzuschließen. Mit der Geburt ist der Mensch zunächst einmal rechtsfähig. Geschäftsunfähig ist er, wenn er das siebte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder sich in einem die freie Willensbildung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, sofern der Zustand nicht vorübergehend ist. Der Geschäftsunfähige kann keine wirksamen Willenserklärungen abgeben und somit auch keine Verträge schließen. Das machen Dritte wie Bevollmächtigte, Betreuer oder Sorgeberechtigte bei Minderjährigen.

Minderjährige zwischen dem 7. und 18. Lebensjahr sind beschränkt geschäftsfähig. Volle Geschäftsfähigkeit gilt ab dem 18. Lebensjahr. Minderjährige können zwar Verträge schließen. Diese sind aber zunächst schwebend unwirksam, bis die Sorgeberechtigten den Vertrag genehmigen oder diesem zustimmen.

Zustimmung beider Sorgeberechtigter

Die Wirksamkeit des Behandlungsvertrags hängt von den genannten rechtlichen Voraussetzungen ab. Grundsätzlich ist die Zustimmung der Sorgeberechtigten erforderlich. Der Arzt muss deshalb die Sorgeberechtigten nicht nur im Aufklärungs- und Einwilligungsprozess beteiligen. Dies ist zudem für den Behandlungsvertrag wichtig. Beide Sorgeberechtigte üben gemeinsam das Sorgerecht aus. Kein Problem gibt es also, wenn beide den Behandlungsvertrag schließen und sich einig sind. Oft wird jedoch nur ein Sorgeberechtigter präsent sein. In einfachen Fällen können Ärzte in den meisten Fällen davon ausgehen, dass ein Elternteil den anderen vertritt. Sind medizinische Maßnahmen allerdings mit einem hohen Risiko verbunden oder Anhaltspunkte ersichtlich, dass ein Elternteil nicht den anderen vertritt, sollten Ärzte immer beide Sorgeberechtigte beteiligen.

Was den Vertrag betrifft, kann in bestimmten Fällen ein Elternteil den anderen mitverpflichten. Das wirkt sich insbesondere auf das Honorar und die Zahlungspflicht aus. So können Ärzte beide Sorgeberechtigte als Gesamtschuldner, das heißt jeden für die volle Summe, in Anspruch nehmen. Inwieweit diese untereinander dann wiederum zum Ausgleich verpflichtet sind, berührt die Ärzte nicht.

Eine Besonderheit gibt es bei gesetzlich krankenversicherten Minderjährigen, die älter als 15 Jahre sind. Denn sie haben einen eigenen Anspruch auf Sozialleistungen und können einen entsprechenden Antrag stellen. Sie können also auch Vertragsärzte und Krankenhäuser aufsuchen. Bei Privatversicherten ist indes die Zustimmung der Sorgeberechtigten erforderlich.

Aufklärung und Einwilligung

Ärzte müssen stets sicherstellen, dass sie vor einem geplanten Eingriff und jeder ärztlichen Maßnahme die Einwilligung des Patienten einholen. Zuvor müssen sie diesen aufklären. Ärzte sollten also zunächst prüfen, wer die Einwilligung abgeben muss und diese Person aufklären. Sind Patienten minderjährig, kommt es auf deren Einwilligungsfähigkeit an, die nicht zwangsläufig mit der Geschäftsfähigkeit zusammenfällt. Ein Patient ist einwilligungsfähig, wenn er Wesen und Tragweite der Maßnahme einsehen und seinen Willen danach ausrichten kann. Dagegen sind die Grenzen der Geschäftsfähigkeit starr.

Sofern Minderjährige einwilligungsfähig sind, ist zu raten, auch deren Einwilligung einzuholen, auch wenn sie den Behandlungsvertrag als solchen nicht wirksam abschließen können. Denn dadurch entfällt die Rechtswidrigkeit des Eingriffs.

Dtsch Arztebl 2019; 116(4): [2]
 


Der Autor:

Dr. iur. Oliver Pramann
Rechtsanwalt und Notar, Fachanwalt für Medizinrecht
Kanzlei 34 – Rechtsanwälte & Notare
30175 Hannover

Das könnte Sie auch interessieren: