Postmortales Einsichtsrecht: Wie weit reicht die Schweigepflicht?

30 November, 2021 - 07:15
Dr. iur. Torsten Nölling
Hände eines Anzugträgers mit Symbol für verschlüsselten Aktenordner

Immer wieder kommt es im ärztlichen Alltag dazu, dass Angehörige oder Versicherungen Auskunft über das Behandlungsverhältnis eines verstorbenen Patienten wünschen. Wie sich Ärztinnen und Ärzte in diesen Situationen richtig verhalten, hängt von der konkreten Situation ab.

Sowohl berufsrechtlich als auch strafrechtlich unterliegen Ärztinnen und Ärzte der Schweigepflicht. Korrespondierend zu dieser Schweigepflicht kennt die Rechtsordnung auch ein Schweigerecht. So gibt es besondere Vorschriften, nach denen Ärzte die Aussage vor Gericht verweigern dürfen, wenn sie zuvor nicht vom Patienten von ihrer Schweigepflicht entbunden wurden.

Schweigepflicht gilt auch post mortem

Die Schweigepflicht wirkt auch über den Tod des Patienten hinaus. Dabei gilt, dass Stillschweigen nicht nur über die Details der Behandlung, wie Diagnose oder Therapie, zu bewahren ist. Bereits der Umstand, dass und ob sich ein Patient in der Behandlung des Arztes befunden hat, unterliegt der Schweigepflicht. Andernfalls würde der Arzt bereits durch Berufung auf seine Schweigepflicht das Behandlungsverhältnis offenbaren.

Jedoch gelten die Schweigepflicht und das Aussageverweigerungsrecht nicht unbegrenzt. Die Schweigepflicht dient ausschließlich dem Interesse des Patienten. Mit dessen Tod können Ärzte nicht mehr von der Schweigepflicht entbunden werden. Denn die Schweigepflicht ist als höchstpersönliches Recht des Patienten nicht vererbbar. Mit dem Tod des Patienten wird der Arzt zum zur Verschwiegenheit verpflichteter Treuhänder.

Nach § 630 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) haben die Erben Anspruch auf Einsicht in die Behandlungsunterlagen, wenn es um vermögensrechtliche Angelegenheiten geht, insbesondere Schadensersatz nach Behandlungsfehlern. Die nächsten Angehörigen haben bei sogenannten immateriellen Interessen Anspruch, wie Fragen des Persönlichkeitsrechts oder das Bedürfnis eines Kindes nach Kenntnis etwaiger Erbkrankheiten, sofern der ausdrückliche oder mutmaßliche Wille des Patienten dem nicht entgegensteht. Beachten sollten Ärztinnen und Ärzte, dass rechtlich streng zwischen Angehörigen und Erben unterschieden wird. Sie sollten daher einen Nachweis verlangen, zum Beispiel in Form eines Erbscheins oder einer Geburtsurkunde.

Leitschnur ist der Wille des Patienten

Ärzte müssen Dritte informieren, wenn dies dem Willen des Patienten entspricht. Während der lebende Patient dies dem Arzt regelmäßig mitteilen kann, wird der Arzt bei einem Patienten, der verstirbt, auf dessen mutmaßlichen Willen zurückgeworfen.

Zunächst ist zu prüfen, ob der Anspruchsteller zum Kreis der Berechtigten zählt, also ob er insbesondere ein Erbe oder nächster Angehöriger ist. Sodann muss der Arzt den Willen des Patienten beachten. Sofern und soweit keine eindeutige Willensäußerung des Patienten bekannt ist, muss der Arzt persönlich und ohne Hinzuziehung eines weiteren nicht an der Behandlung Beteiligten entscheiden, ob die Preisgabe des Geheimnisses, insbesondere die Herausgabe der Patientenunterlagen, dem Willen des Verstorbenen entspricht. Haben mehrere Ärzte den Patienten gemeinsam behandelt, können sie sich austauschen, um den Patientenwillen zu erforschen. Andere Ärzte, die an der Behandlung nicht beteiligt waren, dürfen nicht hinzugezogen werden, da die Schweigepflicht auch unter Berufsträgern gilt.

Für diese Entscheidung gibt es keine Regelvorgaben, sie ist im Einzelfall individuell zu treffen. Entscheidend für das Erforschen des mutmaßlichen Willens ist das wohlverstandene Interesse des Patienten an der weiteren Geheimhaltung anvertrauter Tatsachen. Das Fehlen einer expliziten Einwilligung des Patienten, seine Angehörigen post mortem zu informieren, eignet sich nicht als Begründung dafür, eine Auskunft pauschal zu verweigern. Andererseits begründet eine enge Betreuung des Patienten durch die Angehörigen während der letzten Tage nicht pauschal deren Berechtigung zur Auskunft.

Schadensersatz wegen Behandlungsfehler

Nach Ansicht der Rechtsprechung hat ein Patient, der zu Lebzeiten eine ungünstige Prognose vor seinen Angehörigen geheim halten wollte, um seine geringe Lebenserwartung vor dem Tod nicht bekannt zu geben, ein solches Geheimhaltungsinteresse in der Regel nicht mehr post mortem. Es liegt mithin in der Verantwortung des Arztes, von den ihm bekannten Umständen auf den mutmaßlichen Willen des Patienten zu schließen, diesen gewissenhaft zu prüfen und danach zu entscheiden. Dabei verbleibt ihm ein gewisser Entscheidungsspielraum, der durch die Gerichte nur eingeschränkt überprüfbar ist. Die Verweigerung der Auskunft darf nur auf Gründen beruhen, die vom Willen des Patienten gedeckt sind.

Andere Gründe, insbesondere solche aus der Sphäre des Arztes oder Dritter, sind unbeachtlich. Das Verdecken eines Behandlungsfehlers wäre nur dann vom Willen des Patienten gedeckt, wenn es eindeutige Anhaltspunkte dafür gäbe, dass der Patient, in Kenntnis des Fehlers, seinen Arzt schützen wollte. In der Regel ist davon auszugehen, dass das Offenbaren dem mutmaßlichen Willen entspricht, wenn es dadurch ermöglicht wird, Schadensersatzansprüche wegen Behandlungsfehlern des letzt- oder eines vorbehandelnden Arztes zu verfolgen oder zu erleichtern. Eine solche Offenbarungspflicht besteht auf Basis der sozialrechtlichen Vorschriften regelmäßig auch, wenn die Träger der Sozialversicherung des Patienten Auskunft verlangen, um Schadensersatzansprüche geltend zu machen.

Ärzte selbst sind die letzte Instanz

Nach alldem ist der Arzt für das Beantworten der Frage, ob Dritte post mortem Informationen erhalten sollen, gewissermaßen selbst die letzte Instanz. Die damit verbundene Missbrauchsgefahr muss wegen des hohen Stellenwerts, der dem Vertrauensschutz zukommt, nach Ansicht der Rechtsprechung hingenommen werden.

Andererseits sind Ärztinnen und Ärzte nicht zu willkürlichen Entscheidungen berechtigt. Wenn ein Arzt zu dem Ergebnis kommt, dass eine Offenbarung den Interessen des Patienten zuwiderläuft, muss er erkennbar offenlegen, dass sein Weigern auf konkreten Belangen des Verstorbenen beruht. Dabei darf er allerdings nicht so konkret werden, dass die zu schützenden Geheimnisse schon durch die Erläuterungen seiner Entscheidung bekannt werden.

Dtsch Arztebl 2021; 118(48): [2]

Der Autor:

Dr. iur. Torsten Nölling
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Medizinrecht
04229 Leipzig

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