Recht: Ärzte im Metaverse

30 Januar, 2023 - 07:11
Kristin Kirsch und Dr. Andreas Staufer
Arzt im digitalen Raum

Der Trend zur Nutzung neuer Technologien ist auch in der Medizin nicht aufzuhalten. Doch sollten diese nicht unbedacht und überstürzt eingesetzt werden. Die ersten Klinikträger haben das Metaverse bereits entdeckt. Wichtig ist, rechtliche Risiken vorab in einem interdisziplinären Team abzuwägen.

Ein Metaverse ist ein digitaler Raum, der durch eine gemeinsame virtuelle, erweiterte und physische Realität entsteht. Echte Menschen können in einer Fiktion miteinander und mit Dingen interagieren. Sie begeben sich vollständig in die virtuelle Welt. Durch Augmented Reality schafft diese Virtualität über Smartphones oder eine datendarstellende Brille zugleich den Sprung ins echte Leben.

Das ermöglicht auch in der Medizin neue Anwendungsmöglichkeiten, beispielsweise realistische Simulationen einer Operation an einem Menschen oder eines virtuellen Phantoms bis hin zur tatsächlichen, aber virtuellen Fernbehandlung. Psychotherapeutische Gruppenstunden mit Patienten aus dem ganzen Land können ohne Anreise der Gruppe oder eines Experten stattfinden, mit gänzlich neuen Therapieansätzen: Patienten antworten durch ihre virtualisierten Avatare pseudonym. In einer gesicherten, virtuellen Umgebung können sie mit angstauslösenden Situationen konfrontiert und begleitet werden. Was im Metaversum geschieht, beschränkt sich allein durch die von den Erstellern geschaffenen technischen Möglichkeiten.

29.06.2024, Praxis
Hamburg
28.06.2024, Augenzentrum Fürstenfeldbruck
Fürstenfeldbruck

NFT vermitteln digitale Besitzansprüche

Als Währung dienen mitunter digitale, austauschbare, sogenannte Fungible Token. Viele haben schon von Bitcoin oder Ethereum gehört. Das sind Währungstoken, die über einen digitalen Geldbeutel verwaltet werden. Daneben gibt es auch Non-Fungible Token (NFT). Diese vermitteln digitale, individuelle Besitzansprüche, beispielsweise solche an Konzertkarten oder Kunstwerken. Da NFT auch Daten und geistiges Eigentum sichern können, eignen sie sich für die wissenschaftliche Forschung.

Token bestehen aus sogenannten Smart Contracts, also programmierten, automatisierten Abläufen. Diese sind auf einer digitalen, kryptografisch gesicherten Blockchain gespeichert. Die Blockchain selbst ist eine dezentral angelegte Datenkette aus aneinandergereihten Datensätzen und umfasst zum Beispiel die Informationen über Transaktionen von Token. Jede Übertragung von Token auf einen Dritten wird innerhalb der Blockchain öffentlich dokumentiert. Die Informationen werden in einem neuen Datenblock angefügt. Das macht die Blockchain sicher und transparent. Unabhängig von ihrem Einsatz im Metaverse bietet die Blockchain Möglichkeiten, analoge Vorgänge zu digitalisieren und zu sichern, zum Beispiel um Lieferketten von Medikamenten transparent nachzuverfolgen.

Juristisch wenig durchdrungen

Die Schwierigkeit besteht nicht nur darin, dass sowohl Metaverses als auch Token juristisch bislang wenig durchdrungen sind. Die internationale, grenzüberschreitende Zugänglichkeit verwischt den Anwendungsbereich nationaler Rechte. Die Anonymisierung der Teilnehmer erschwert die Geltendmachung realer Ansprüche. Illegal sind die Anwendungen zwar nicht, Nutzende sollten sich jedoch der Risiken bewusst sein und sich vor allem bei höheren Investments rechtlich informieren.

Doch die Nutzer gehen noch darüber hinaus. Sie agieren mit dem, was ihnen zur Verfügung steht – ob das legal sein mag oder nicht. Was hindert einen Nutzer, sich im Metaverse als Arzt auszugeben? Nicht viel. Dennoch dürfte er sich bei Anwendbarkeit deutschen Strafrechts des Missbrauchs von Berufsbezeichnungen strafbar machen. Therapiert er einen Menschen fehlerhaft, erfüllt er möglicherweise weitere Straftatbestände. Die Strafverfolgungsbehörden beobachten dies durchaus.

Approbierter Arzt im Metaverse

Doch auch ein approbierter Arzt kann sich im Metaverse zu verschiedenen Verstößen verleiten lassen, wenngleich ungewollt. Berufsrechtlich wird die Fernbehandlung noch immer kritisch beäugt. Haftungsrechtlich gilt der persönliche Kontakt mit dem Patienten weiterhin als Goldstandard ärztlicher Aktivität. Doch im Metaverse dürfte eher eine zuverlässige Befunderhebung problematisch sein. Wer sieht einem idealisierten Avatar schon an, ob die gewählte Hautfarbe grau und fahl aussieht, die Stirn schwitzt oder der Atem nach Azeton riecht?

Die Sicherheit der personenbezogenen Daten sowie der anvertrauten Geheimnisse des Patienten ist zu wahren. Die Verarbeitung von Daten durch Dritte, vor allem in anderen Staaten, ist vor dem Eintritt in ein Metaverse zu durchdenken. Bei einer grenzüberschreitenden Behandlung ist neben der Einstandspflicht der Versicherung auch der nationale Rechtsrahmen im Land der Behandlung zu klären. Sowohl die Gesetzliche Krankenversicherung als auch die Gebührenordnung für Ärzte schränken die Abrechnung der Leistungserbringung ein. Zahlungen mittels moderner Zahlungsmethoden sind zwar zulässig, die Abläufe aber gleichfalls sorgfältig zu prüfen. Die eingesetzte Software und selbst der Avatar können abhängig von der Zweckbestimmung des Herstellers ein Medizinprodukt sein.

Virtuelle Kliniken etablieren sich

Die ersten Klinikträger haben das Metaverse bereits entdeckt. Virtuelle Kliniken etablieren sich und ergänzen reale Klinikverbände. Das ermöglicht neue Behandlungsansätze und -methoden. Diese neuen Interaktionsmöglichkeiten mit dem Patienten bergen die Chance, veraltete Abläufe zu restrukturieren, neu zu erfinden, während der Patient gleichzeitig stärker gebunden wird. Zudem gewähren sie Klinikmitarbeitenden andere und möglicherweise flexiblere und familienfreundlichere Arbeitsmodelle, einschließlich Homeoffice. Künftig könnte der Einsatz von Simulationen und virtuellen Welten sogar zur Pflicht werden. Sie könnten riskante Eingriffe vorab in der Simulation verinnerlichen, Behandlungsalternativen virtuell versuchen und üben.

Klinikträger sollten sich der aufkommenden internationalen Konkurrenz stellen, unabhängig davon, ob es um neue Arbeitsmodelle, Therapieansätze oder Patientengruppen geht. Dabei sind die Rechtsfragen rund um Datenschutz, Medizinprodukte, Haftung und Co zu fokussieren. Hinzu treten grenzüberschreitende Sachverhalte, die richtige Rechtswahl des Behandlungsvertrags und Abrechnungsfragen. Klinikträger müssen diese vorab thematisieren und einer Risikobewertung zuführen.

Dtsch Arztebl 2023; 120(5): [2]

Die Autoren:

Kristin Kirsch, Rechtsanwältin
Dr. Andreas Staufer, Fachanwalt für IT-Recht
Fachanwalt für Medizinrecht
Staufer Kirsch GmbH
80336 München

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