Altersversorgung: Vorsorge in Zeiten einer hohen Inflation

15 November, 2022 - 07:06
Hubertus Mund
Altes Paar auf Münzstapel, Symbolbild Altersvorsorge

Nach vielen Jahren mit niedrigen Zinsen und geringen Preissteigerungen sind jetzt Inflation und steigende Zinsen die vorherrschenden Themen. Allerdings liegen die Zinsen derzeit weit unter der Inflationsrate. Damit entstehen neue Herausforderungen für die ärztliche Altersvorsorge.

Inzwischen weiß jede Ärztin und jeder Arzt, dass es unumgänglich ist, sich neben der Standesversorgung um eine zusätzliche Altersvorsorge zu kümmern. Und das gestaltet sich in der aktuellen Zeit alles andere als einfach. Sowohl die ärztlichen Versorgungswerke als auch die öffentliche und kirchliche Zusatzversorgung stehen weiter unter dem Druck der demografischen Veränderungen und der relativ niedrigen Zinsen. Und damit besteht die Gefahr, dass die Versorgungslücken steigen, ohne dass die Einzelne und der Einzelne das rechtzeitig wahrnehmen. Um Überraschungen zu vermeiden, ist es in jedem Fall empfehlenswert, die eigene (Alters-)Vorsorge immer wieder neu zu überprüfen.

Sachwerte oder zusätzliche „Mitsparer“

Generell gibt es zwei Auswege, um die Wirkungen der Inflation zu vermindern. Zum einen gibt es den Weg in Sachwerte, also in Immobilien, Aktien, Edelmetalle und andere mehr. Steigen die Preise stark, klingeln die Kassen der Unternehmen lauter. Daher ist beispielsweise ein Aktieninvestment ein Stück weit inflationsgeschützt. Zudem besteht bei Nutzung der Kapitalmärkte die Chance, langfristig Renditen oberhalb der Inflationsrate zu erzielen. Die gute Nachricht: Zeiten höherer Inflationsraten gab es in der Vergangenheit immer mal wieder. Meist sind diese nur temporär und danach pendelt sich die Inflation wieder auf dem Normalmaß ein. Diese Einschätzung teilen derzeit viele Expertinnen und Experten.

Ein zweiter Weg ist die Möglichkeit, sich ein zusätzliches Budget durch „Mitsparer“ zu sichern. In herausfordernden Zeiten ist es wichtig, alle Optionen für das Mitsparen zu prüfen. Doch wie finden Ärztinnen und Ärzte zusätzliche Einzahler in ihre Altersvorsorge? Diese Option ist in kaum einer Branche so gut wie im Gesundheitswesen. Denn nahezu alle Krankenhäuser bieten ihren Mitarbeitenden eine zum großen Teil durch den Arbeitgeber finanzierte betriebliche Vorsorge an. Wichtig ist, dass Ärztinnen und Ärzte dieses Thema bei der Auswahl ihres Arbeitsplatzes mit im Blick haben.

Außertariflich: eine Sache der Verhandlung

Die große Mehrheit der Krankenhäuser meldet ihre Beschäftigten im System der öffentlichen und kirchlichen Zusatzversorgung (ZVK, KZVK, VBL) an oder bei alternativen betrieblichen Vorsorgesystemen, wie der Klinikrente, und zahlt zusätzlich neben der Bruttovergütung einen Beitrag in die Altersvorsorge der Beschäftigten. Das können bis zu sechs Prozent vom Bruttogehalt sein. Das gilt zumindest für diejenigen Ärztinnen und Ärzte, die nach Tarifvertrag oder den Arbeitsvertraglichen Richtlinien (AVR) in konfessionellen Einrichtungen bezahlt werden.

Für den Fall, dass insbesondere leitende Ärztinnen und Ärzte einen außertariflichen Anstellungsvertrag abgeschlossen haben, ist die vom Arbeitgeber zu zahlende betriebliche Altersvorsorge eine Sache der Verhandlung. In der Praxis hat sich gezeigt, dass Ärztinnen und Ärzte diese Komponente gut zusätzlich verhandeln können. Allerdings lassen viele der außertariflich angestellten leitenden Ärztinnen und Ärzte diese Zusatzleistung beim Schritt in die „außertarifliche Welt“ leider außer Acht.

Ein zusätzlicher Tipp: Diese Komponente sollten Arbeitnehmende möglichst dynamisch mitverhandeln, also mit einer kontinuierlichen Steigerungsrate, gegebenenfalls in Abhängigkeit vom Gehalt.

Steuerlich abzugsfähig: Vorsorgebeiträge

Gibt es weitere Möglichkeiten, die Rentabilität zu steigern? Dazu bietet sich die Möglichkeit der steuerlichen Abzugsfähigkeit von Vorsorgebeiträgen an. Dafür gibt es verschiedene in der Höhe begrenzte oder unbegrenzte Lösungen. Eine Option ist, in das ärztliche Versorgungswerk zuzuzahlen beziehungsweise eine sogenannte Basisrente zu nutzen. Für das Jahr 2022 können Ärztinnen und Ärzte maximal 25.639 Euro als Sonderausgaben geltend machen. Beiträge in das ärztliche Versorgungswerk oder in die gesetzliche Rente werden berücksichtigt. 94 Prozent davon sind abzugsfähig, also knapp 24.100 Euro. Für Ehepaare oder eingetragene Lebenspartner vermindert sich das zu versteuernde Einkommen sogar um das Doppelte. Der abzugsfähige Betrag steigt im Jahr 2025 bis auf 100 Prozent an.

Wo liegt der Vorteil? Beiträge sind bei der Einzahlung steuerlich abzugsfähig und werden erst bei der Auszahlung, also nachgelagert, versteuert. In der Rentenphase ist die Steuerlast aufgrund des geringeren zu versteuernden Einkommens regelmäßig niedriger. Das wiederum erhöht die Rentabilität der Anlage. Ein Nachteil dieser Anlageform ist, dass als Auszahlungsform nur die Rentenzahlung zulässig ist; es gibt kein Kapitalwahlrecht.

Für Selbstständige, also auch für niedergelassene Ärztinnen und Ärzte, gibt es ausschließlich die zuletzt beschriebene Form der steuerfreien Vorsorge. Wenn die Partnerin oder der Partner nicht im Versorgungswerk, sondern gesetzlich rentenversichert ist, gilt es, zusätzlich die Option der Riester-Rente zu prüfen, insbesondere, wenn unterhaltsberechtigte Kinder im Haushalt leben.

Interessante Option: Entgeltumwandlung

Für angestellte Ärztinnen und Ärzte bietet sich wiederum über den Arbeitgeber eine interessante Möglichkeit, die sogenannte Entgeltumwandlung. Je nach Einkommen wird diese gegebenenfalls auch mit einem zusätzlichen Zuschuss des Arbeitgebers gefördert. Und die Einzahlungen sind steuerfrei. Dabei gibt es Durchführungswege mit begrenzter Steuerfreiheit und solche, bei denen die Höhe der steuerfreien Einzahlungsmöglichkeiten unbegrenzt ist. Es lohnt sich also, in jedem Fall nachzufragen und sich diese Option konkret für die eigene Situation berechnen zu lassen.

Im Unterschied zur beschriebenen Basisrente können die angestellten Ärztinnen und Ärzte bei Betriebsrenten in Form der Entgeltumwandlung zwischen Kapital- und Rentenauszahlung wählen. Der Gesamtvorteil ergibt sich dann aus der beschriebenen nachgelagerten Besteuerung.

Dtsch Arztebl 2022; 119(46): [2]

Der Autor

Hubertus Mund
Geschäftsführer Versorgungswerk KlinikRente
50739 Köln
Mitglied des Initiativkreises neue Personalarbeit in Krankenhäusern (InPaK)

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