
Im Dezember 2021 wurde die einrichtungsbezogene Impfpflicht beschlossen. Sie gilt für Beschäftigte in Kliniken, Pflegeheimen, ambulanten Pflegediensten und ähnlichen Einrichtungen und ist in § 20 a des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) geregelt.
Die wichtigsten Eckpunkte der neuen Regelung: Alle in den Einrichtungen Tätigen mussten bis zum 15. März 2022 ihrer Impfpflicht nachkommen und einen 2G-Nachweis erbringen. Auch alle neu eingestellten Beschäftigten müssen immunisiert sein. Alternativ können sie auch ein ärztliches Attest vorlegen, aus dem hervorgeht, dass sie aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden können. Die Arbeitgeber müssen den Gesundheitsämtern diejenigen melden, bei denen der Impfstatus ungenügend oder unsicher ist oder Zweifel an der Echtheit des Nachweises bestehen.
Wer konkret betroffen ist – und wer nicht
Was oft verallgemeinernd als Impfpflicht für Pflegekräfte bezeichnet wird, hat es in sich. Denn bis zum 15. März 2022 mussten alle in den Einrichtungen „Tätigen“ ihrer Impfpflicht nachkommen und einen 2G-Nachweis erbringen. Die Art der Beschäftigung ist ohne Bedeutung. Die Impfpflicht gilt somit für alle Angestellten von den Gesundheitsberufen über Hausmeister und Techniker bis hin zum Transport-, Küchen- oder Reinigungspersonal. Auch Auszubildende, ehrenamtlich Beschäftigte, Praktikanten, Beamte oder Zeitarbeitskräfte müssen ihren Impfschutz nachweisen. Erfasst sind weiterhin Studierende, die in der Einrichtung praktische Ausbildungsabschnitte absolvieren. Ebenso fallen externe Handwerker, Gebäudereiniger, IT-Dienstleister oder Berater unter die Nachweispflicht, wenn sie regelmäßig und nicht nur zeitlich vorübergehend in einer Einrichtung Reparaturen durchführen oder Dienstleistungen erbringen.
Das Bundesministerium für Gesundheit stellte im Januar 2022 klar, dass Postboten, Paketzusteller und andere, die sich lediglich über einen unerheblichen Zeitraum in der Einrichtung aufhalten, nicht unter die Nachweispflicht fallen und auch Bauarbeiter und Industriekletterer, die ausschließlich außerhalb der Einrichtung oder des Unternehmens am Gebäude Arbeiten durchführen, nicht erfasst werden.
Herausforderungen für Arbeitgeber
Arbeitgeber standen im Januar 2022 vor zwei Herausforderungen: Weil ungeimpfte Mitarbeitende infolge der Impfpflicht hätten kündigen können oder möglicherweise nicht mehr hätten beschäftigt werden dürfen, mussten die Arbeitgeber Impfangebote und Infoveranstaltungen für bisher nicht Geimpfte organisieren. Zudem mussten sie für alle in der Einrichtung Tätigen den 2G-Status erheben und dokumentieren. Schließlich drohen ihnen Bußgelder, wenn sie die Regeln nicht korrekt umsetzen. Was bei Arbeitgebern mit wenigen Beschäftigten noch mit einer Excel-Tabelle erledigt sein mag, erforderte in Häusern mit mehreren tausend Beschäftigten das kurzfristige Beschaffen und Einführen spezifischer IT-Lösungen. Zudem mussten sie Handwerksfirmen und andere Vertragspartner informieren, nur noch immunisierte Beschäftigte in die Einrichtung zu entsenden.
Nach dem Willen des Gesetzgebers müssen Arbeitgeber den Gesundheitsämtern sämtliche Mitarbeitende melden, die sich bis zum 15. März nicht gegen COVID-19 haben impfen lassen. Die Ämter entscheiden dann über einzelfallbezogene Maßnahmen, insbesondere Betretungs- und Tätigkeitsverbote. Kriterien in diesem Sinne sind das Ziel des Infektionsschutzes sowie der größtmögliche Schutz vulnerabler Personengruppen, aber auch die Wahrung der Funktionsfähigkeit der Einrichtungen, die Aufrechterhaltung der Versorgung sowie entgegenstehende Grundrechte.
Administrativer Aufwand für Gesundheitsämter
Die Vorgabe, dass die Gesundheitsämter diese auch juristisch komplexen Regelungen umsetzen sollten, überraschte diese wohl am meisten. Sind sie doch jene Behörden, die in der Pandemie ohnehin unterbesetzt sowie hoffnungslos überlastet waren. Letztlich bleibt das einzelne Betretungs- und Tätigkeitsverbot eine gerichtlich angreifbare Ermessensentscheidung des jeweiligen Gesundheitsamts.
Inzwischen ist klar, die einrichtungsbezogene Impfpflicht hat weder zu einer Kündigungswelle geführt noch sind Versorgungsengpässe in Sicht. Die Gesundheitsämter tun ihr Möglichstes, auch wenn sie keine Kriterien haben, um überhaupt beurteilen zu können, wie viele Beschäftigte in einer Einrichtung verzichtbar wären. Es bleibt abzuwarten, wie angerufene Gerichte über verhängte Betretungs- und Tätigkeitsverbote urteilen werden. Betroffene Beschäftigte sind bis zur endgültigen Entscheidung ihres Falls in einer Warteschleife, möglicherweise über Monate.
Arbeitgeber sollten Entscheidungen abwarten
Arbeitgeber sind gesetzlich verpflichtet, die Fälle an das zuständige Gesundheitsamt zu melden. Bis das Gesundheitsamt über den Fall entschieden und gegebenenfalls ein Betretungs- oder Tätigkeitsverbot ausgesprochen hat, können sie Betroffene weiterbeschäftigen. Die öffentlich-rechtliche Vorschrift des § 20 a IfSG begründet kein Recht des Arbeitgebers, Betroffene freizustellen. Arbeitgeber sind also nicht verpflichtet, mit Ablauf des 15. März 2022 nicht immunisierte Beschäftigte freizustellen oder zu kündigen. Wenn sie Beschäftigte ohne ein Betretungs- oder Tätigkeitsverbot freistellen oder kündigen, laufen sie Gefahr, den Lohn nachzahlen zu müssen. Auch könnte eine Strafbarkeit wegen Nötigung hinzukommen, wenn sie ihnen erst nach einer Impfung in Aussicht stellen, ihre Tätigkeit wiederaufnehmen zu können.
Ob Arbeitgeber nicht immunisierte Beschäftigte nach Ausspruch eines Betretungs- oder Tätigkeitsverbots kündigen können oder mildere Maßnahmen wie interne Umsetzungen in patientenferne Bereiche zu prüfen sind, ist noch offen. Auch dazu wird man erste gerichtliche Entscheidungen abwarten müssen. Die Arbeitgeber tun also gut daran, zunächst die Entscheidungen der Gesundheitsämter abzuwarten und Mitarbeitende bis auf Weiteres zu halten. Denn die einrichtungsbezogene Impfpflicht ist befristet. § 20 a IfSG tritt am 1. Januar 2023 außer Kraft. Eine Erkenntnis nach alledem: Ein gesetzliches Tätigkeitsverbot hätte für alle Beteiligten mehr Klarheit gebracht und den Gesundheitsämtern viel administrativen Aufwand erspart.
Dtsch Arztebl 2022; 119(21): [2]
Der Autor
Frank Hermeyer
Leiter Geschäftsbereich Personal,
Mitglied im Initiativkreis neue Personalarbeit in Krankenhäusern
Universitätsklinikum Münster
48149 Münster