
Werden Ärztinnen und Ärzte auf Großveranstaltungen wie Konzerten, Sportevents oder Volksfesten tätig, kann dies abwechslungsreich sein. Dabei sind neben medizinischer Kompetenz rechtliche Kenntnisse unerlässlich, beispielsweise über Haftungsfragen oder sozialversicherungsrechtliche Rahmenbedingungen.
Grundsätzlich müssen alle, die eine Gefahrenquelle schaffen, wozu auch Veranstaltungen zählen, alle notwendigen und zumutbaren Maßnahmen treffen, um Dritte vor Schäden zu bewahren. Veranstalter können daher verpflichtet sein, Maßnahmen vorzuhalten, um die Erste Hilfe sicherzustellen, etwa eine Sanitätswache oder einen Sanitätsdienst. Je nach Gefährdungsrisiko kann sich die Verpflichtung auch darauf erweitern, Ärztinnen und Ärzte bereitzustellen.
Veranstalter und Behörden stimmen sich ab
Die Maßnahmen des Veranstalters beschränken sich darauf, eine wirksame Erste Hilfe sicherzustellen. Demgegenüber wird der Rettungsdienst bei Notfalleinsätzen im und außerhalb des Veranstaltungsbereichs tätig und befördert Patienten über das Veranstaltungsgelände hinaus. Bei Großveranstaltungen ist es daher wichtig, dass sich Veranstalter und Behörden abstimmen, um auch den rettungsdienstlichen Bedarf zu klären, für den der Veranstalter grundsätzlich nicht verantwortlich ist. Einheitliche bundesgesetzliche Regelungen gibt es dazu nicht. Die rechtliche Grundlage ergibt sich vielmehr aus einer Kombination verschiedener bundes- und landesrechtlicher Vorschriften und Pflichten.
Meist prüfen die zuständigen Ordnungsbehörden eine Veranstaltung auf mögliche Risiken für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung und genehmigen diese nur unter Auflagen. Primär verantwortlich für den Sanitätsdienst ist allerdings der Veranstalter, der auch die Pflicht einer sorgfältigen Auswahl hat. Gegebenenfalls muss er sogar über die Vorgaben der Behörden hinaus den Bedarf und Umfang des vorzuhaltenden Sanitätsdienstes und der erforderlichen Qualifikation prüfen und vorhalten. Dabei ist er in der Auswahl der Leistungserbringer frei. Der Veranstalter kann den Sanitätsdienst selbst mit eigenen, auch ärztlichen Mitarbeitenden stellen oder sich Dritter bedienen, wenn diese über die erforderliche Qualifikation verfügen. Beim Abtransport von Patienten vom Veranstaltungsgelände ist nach jeweiligem Landesrecht zu klären, ob eine rettungsdienstliche Erlaubnis erforderlich ist.
Nicht unüblich ist, dass Ärzte und Anbieter von Sanitätsdiensten einen Veranstalter bei der Bedarfsberechnung unterstützen. Oft gibt es allerdings keine klaren Absprachen und Veranstalter verlassen sich auf die Angaben des Sanitätsdienstes. Dies ist auch für Ehrenamtliche nicht ohne Risiko. Sie können für eine fehlerhafte Bemessung des Bedarfs verantwortlich sein sowie straf- und zivilrechtlich haften. Vorsicht ist bei allgemein gehaltenen Tabellen und pauschalen Berechnungsmethoden geboten, da jede Veranstaltung individuelle Risiken birgt. Aus diesem Grund empfiehlt es sich, den Leistungsumfang vertraglich zu bestimmen und die Pflicht zur Bedarfsberechnung konkret einer Partei zuzuordnen. Bei komplexen Berechnungen sind gegebenenfalls Fachplaner hinzuzuziehen.
Parteien müssen Vertragsverhältnis klären
Soweit die Mitarbeitenden unmittelbar für den Veranstalter tätig sind und dessen Equipment nutzen, ist von einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung auszugehen. Eine freie Honorartätigkeit ist kritisch zu würdigen, gegebenenfalls sollte sie durch ein Statusfeststellungsverfahren vor der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung geklärt werden. Anders ist es, wenn eine Organisation die Abläufe innerhalb des Sanitätsdienstes selbst bestimmt und diesen mit eigenem Material und Personal im eigenen Namen durchführt. Allerdings treten die gleichen Rechtsfragen dann innerhalb der Organisation auf. Vor allem bei Honorar- und Genossenschaftsmodellen ist eine Prüfung ratsam, um sozialversicherungs- und strafrechtliche Konsequenzen zu vermeiden.
In welchem Vertragsverhältnis die Parteien zueinanderstehen, welche Leistungen sie erbringen und welche Pflichten sie zu erbringen haben, ist vertraglich zu regeln. Das gilt auch für die zu erbringende Personalstärke und deren Qualifikation.
Haftung von Ärztinnen und Ärzten
Ärztinnen und Ärzte sowie Sanitätsdienste können für ihr Übernahmeverschulden haften, wenn sie eine Aufgabe übernehmen, der sie nicht gewachsen sind. Beraten sie den Veranstalter auch bei der Planung, kann dieser sie für einen falschen Rat oder eine fehlerhafte Planung haftbar machen. Bestenfalls ist der vereinbarte Leistungsumfang im Vertrag mit dem Veranstalter aufzunehmen und zu konkretisieren.
Im Übrigen haften Ärztinnen und Ärzte für Behandlungsfehler nach den allgemeinen gesetzlichen Regeln. Dabei zählen vor allem Diagnosefehler, unterlassene notwendige Maßnahmen oder Verstöße gegen medizinische Standards zu den typischen Haftungsfällen. Die medizinische Versorgung auf Großveranstaltungen findet zwar oft unter erschwerten Bedingungen wie Zeitdruck, unübersichtlicher Lage oder vieler Patienten gleichzeitig statt. Dies entbindet jedoch nicht davon, die allgemeinen Sorgfaltspflichten einzuhalten. Um das im Streitfall nachweisen zu können, ist es unerlässlich, die Behandlung auch im Sanitätsdienst sorgfältig zu dokumentieren.
Vorsicht bei Planungsleistungen
Ärztinnen und Ärzte müssen eine Berufshaftpflichtversicherung haben, die Schäden aus Behandlungsfehlern abdeckt. Planungsleistungen, zum Beispiel bei der Bemessung der Anforderungen an den Sanitätsdienst, dürften nicht vom allgemeinen Versicherungsschutz umfasst sein. Daher ist es sinnvoll, den Versicherungsumfang bei Planungsleistungen zu klären.
Kommt es durch Fahrlässigkeit oder Vorsatz zu einer Körperverletzung oder gar zum Tod eines Patienten, können Ärztinnen und Ärzte auch strafrechtlich belangt werden. Das gilt auch für Planungsleistungen. Vorsicht ist geboten, wenn Beteiligte von einer vereinbarten Leistung mit dem Veranstalter abweichen. Stehen die behördlich geforderten Kräfte nicht zur Verfügung, droht sogar eine Untersagung der Veranstaltung und Schadenersatz in Höhe der damit einhergehenden finanziellen Folgen.
Da der Sanitätsdienst eine Aufgabe des Veranstalters ist, trägt dieser grundsätzlich auch die Kosten dafür. Das heißt, er kommt für seine angestellten Mitarbeitenden oder einen beauftragten Sanitätsdienst auf. Kosten der kommunalen Gebietskörperschaften oder des Rettungsdienstes können nur auf gesetzlicher Grundlage auf den Veranstalter umgelegt werden.
Dtsch Arztebl 2025; 122(26): [2]
Der Autor:
Dr. Andreas Staufer
Fachanwalt für IT-Recht, Fachanwalt für Medizinrecht
Staufer Kirsch GmbH
83022 Rosenheim



