
Während Physician Assistants vor wenigen Jahren noch Exoten waren, gehören sie inzwischen zum etablierten medizinischen Personal. Doch rechtlich sind sie nicht mit Ärztinnen, Ärzten oder Pflegefachpersonen gleichzustellen. Sie dürfen nicht eigenverantwortlich, sondern nur nach ärztlicher Delegation handeln.
Ein typischer Fall auf Station: Ein Physician Assistant (PA, Arztassistent) führt die standardisierte Aufnahme mit vorbereitender Anamnese durch, sichtet Befunde, organisiert Konsile, begleitet die Visite und bereitet den Entlassbrief vor. Bei „spezieller“ und damit streng personenbezogener Kompetenz legt er zentralvenöse oder periphere arterielle Zugänge, führt Endoskopien, Funktionsdiagnostik oder ein Langzeit-EKGs durch, wertet die Ergebnisse aus oder übernimmt im OP die zweite Assistenz. Diese Tätigkeiten führt die Bundesärztekammer (BÄK) in ihrem Positionspapier 2025 als Beispiele für Physician Assistance im Krankenhaus an. Vor diesem Hintergrund überrascht es nicht, dass die Zahl der Arztassistenten in Deutschland steigt. 2025 gab es nach Angaben des Deutschen Hochschulverbands als Physician Assistant 3.087 Absolventinnen und Absolventen sowie 5.482 Studierende.
Grundlage ist die ärztliche Delegation
Ob die Zahlen weiter zunehmen, wird sich auch an der Frage entscheiden, welche Tätigkeiten Physician Assistants künftig eigenständig ausüben dürfen. Denn im Unterschied zur Ärzteschaft und Heilpraktikern verfügen sie nicht über das Recht zur selbstständigen Ausübung der Heilkunde (§ 1, 2 HeilprG). Grundlage ihrer Tätigkeiten im Krankenhaus ist eine ärztliche Delegation. Ihre Tätigkeit zählt rechtlich zu der ärztlichen Behandlung, zu der auch die Hilfeleistung anderer gerechnet wird, wenn sie ärztlich angeordnet und ärztlich verantwortet wird. Geregelt ist das für das Recht der gesetzlichen Krankenversicherung im Fünften Sozialgesetzbuch (§ 28 Abs. 1 Satz 2 SGB V) und für Privatleistungen in der Gebührenordnung für Ärzte (§ 4 Abs. 2 Satz 1 GOÄ).
Daraus folgt: Physician Assistants ersetzen nicht die Ärztin oder den Arzt. Sie erhalten die Kompetenz für eine konkrete Aufgabe und entscheiden nicht über Diagnose, Indikation oder Therapie. Es bleibt bei einer Delegation, eine Substitution ist derzeit unzulässig.
Abgrenzung Delegation und Substitution
Während bei einer Delegation die Letztverantwortung beim ärztlichen Personal bleibt und allein die Ausführung übertragen wird, üben speziell in der Heilkunde qualifizierte Berufsgruppen bei einer Substitution die heilkundliche Tätigkeit ohne ärztliche Veranlassung und außerhalb der ärztlichen Verantwortung aus. Doch die Abgrenzung zwischen zulässiger Delegation und grundsätzlich unzulässiger Substitution ist komplex. So nennt Anlage 24 zum Bundesmantelvertrag-Ärzte Aufklärung und Beratung, soweit sie höchstpersönlich ärztlich zu erbringen sind, als nicht delegierbar, während das Positionspapier der BÄK die Aufklärung nach Delegation dann als zulässig ansieht, wenn Physician Assistants über die notwendige Ausbildung verfügen, die Maßnahme durchzuführen. Beide Varianten sind mit der gesetzlichen Regelung nach § 630 e BGB vereinbar.
Insofern hat das geltende Recht eine Lücke. Denn verbindliche Rahmenbedingungen für den Einsatz von Physician Assistants gibt es nicht. Vielmehr muss man auf allgemeine Delegationsregeln zurückgreifen. Daran hat auch das bereits etablierte Berufsbild mit Studiengängen und Positionspapieren nichts geändert. Es gibt kein Berufsgesetz für Physician Assistants, keine staatlich geschützte Berufsbezeichnung und kein bundeseinheitlich verpflichtendes Curriculum.
Haftung bleibt oft beim ärztlichen Dienst
Für Klinikleitungen und delegierende Ärztinnen und Ärzte bedeutet dies: Entscheidend sind nicht Stellenbezeichnungen oder ein Bachelorabschluss, sondern die konkrete Aufgabe, Qualifikation und Patientensituation. Ärztinnen und Ärzte haben Auswahl-, Anleitungs- und Überwachungspflichten. Die Physician Assistants tragen Durchführungsverantwortung und müssen remonstrieren, wenn sie eine Aufgabe nicht sicher beherrschen. Die Haftung für Behandlungsfehler bleibt damit häufig beim ärztlichen Dienst.
Delegation löst damit keine Personalprobleme. Rechtssicher funktioniert sie nur, wenn klar ist, wer anordnet, wer ausführt, wer erreichbar ist und wann eskaliert wird. Dringend zu empfehlen sind daher fachspezifische Tätigkeitsrahmen im Sinne von Standard Operating Procedures (SOPs). Sie sollten zwischen Grundkompetenzen, erweiterten und speziellen Kompetenzen unterscheiden, ein personalisiertes Logbuch vorsehen und für erweiterte und spezielle Tätigkeiten, quantitative und qualitative Prüfungen sowie eine ärztliche Freigabe unter Supervision vorschreiben. Mithilfe solcher SOPs können nicht nur die Kompetenzen und Aufgaben abteilungs- oder hausintern definiert werden. Sie helfen auch, die Risiko- und damit Haftungszuordnung im klinischen Einzelfall nachvollziehbar zu bestimmen.
Keine Anwendung des Pflegeberufegesetzes
Solche Standard Operating Procedures sind zurzeit unverzichtbar. Zwar hat sich seit dem 1. Januar 2026 die Rechtslage für Pflegefachpersonen geändert. Das Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege gestattet Personen mit einer Erlaubnis nach dem Pflegeberufegesetz die eigenverantwortliche Heilkundeausübung im Rahmen staatlich geprüfter, staatlich anerkannter oder staatlich festgestellter Kompetenzen (§ 4 a PflBG).
Auf Physician Assistants lässt sich diese Befugniserweiterung jedoch nicht übertragen. Der Gesetzgeber spricht ausdrücklich von Pflegefachpersonen mit Erlaubnis nach dem Pflegeberufegesetz. Ein Abschluss in Physician Assistance ist keine solche Erlaubnis. Auch eine analoge Anwendung scheidet aus. Befugnisse zur eigenverantwortlichen Heilkundeausübung sind Ausnahmen vom ärztlich geprägten Heilkundesystem und bedürfen einer klaren gesetzlichen Grundlage. Dass Physician Assistants medizinisch qualifiziert sind und klinisch sinnvoll eingesetzt werden können, ersetzt diese Grundlage nicht. Wer zugleich Pflegefachperson und Physician Assistant ist, kann die neuen Befugnisse nur als Pflegefachperson nutzen.
Für Krankenhäuser ergibt sich daraus: Physician Assistants können ärztliche Arbeit derzeit nur innerhalb ärztlich verantworteter Delegation entlasten. Wer eigenverantwortliche Heilkunde ausüben soll, braucht eine ausdrückliche gesetzliche Befugnis. Für Physician Assistants fehlt diese bislang.
Dtsch Arztebl 2026; 123(15): [2]
Der Autor:
Dr. iur. Torsten Nölling
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Medizinrecht
Nölling – Leipzig – Medizinrecht
04229 Leipzig
Infos und Kontakt: www.ra-noelling.de



