Arzthaftung: Welche Rolle Leitlinien spielen – und welche nicht

27 Februar, 2020 - 11:02
Dr. Torsten Nölling
Eine Paragraph mit Stetoskop und links daneben Justitia

In Arzthaftungsprozessen können medizinische Leitlinien weder den Sachverständigen ersetzen noch können sie den medizinischen Standard konstitutiv bestimmen, den Ärzte zu berücksichtigen haben.

Ärzte schulden ihren Patienten eine Behandlung nach den Regeln der ärztlichen Kunst. Eine Vielzahl von Regelungen hat der Therapiehoheit des Arztes in den letzten Jahren immer engere Grenzen gesetzt. Der Handlungskorridor, innerhalb dessen Ärzte frei entscheiden können, wird mehr und mehr eingeschränkt. Nach dem Patientenrechtegesetz hat die Behandlung im Regelfall nach den aktuell „bestehenden, allgemein anerkannten fachlichen Standards zu erfolgen“ (§ 630 a Abs. 2 BGB). Erhebt ein Patient im Anschluss an die Behandlung den Vorwurf eines Behandlungsfehlers, stellt sich spätestens im Haftungsprozess vor Gericht die Frage, was dieser gesetzlich vorgeschriebene fachliche Standard eigentlich ist und wie man ihn für die konkrete Behandlung feststellen kann.

Definition des fachlichen Standards

Den fachlichen Standard festzustellen, obliegt dem Richter, der sich dazu der Hilfe von Sachverständigen bedient, mithin der Einschätzung von Experten. Der Bundesgerichtshof (BGH) definiert den Begriff des Standards selbst als „diejenige Maßnahme, die von einem gewissenhaften und aufmerksamen Arzt aus berufsfachlicher Sicht seines Fachbereichs vorausgesetzt und erwartet werden kann“. Dabei repräsentiert der Standard „den jeweiligen Stand der naturwissenschaftlichen Erkenntnisse und der ärztlichen Erfahrung, der zur Erreichung des ärztlichen Behandlungsziels erforderlich ist und sich in der Erprobung bewährt hat“. Deutlich wird, dass die Rechtsprechung von einem Standardbegriff ausgeht, der auf zwei Säulen ruht: zum einen auf der wissenschaftlich gesicherten Erkenntnis und Erfahrung (Erkenntnissäule), zum anderen auf der Anerkennung dieser Erkenntnis in der täglichen Praxis (Umsetzungssäule).

Leitlinien der wissenschaftlich-medizinischen Fachgesellschaften dienen nach der Definition der Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften (AWMF) dazu, neue wissenschaftliche Erkenntnisse in die Versorgung zu tragen. Leitlinien sind nach dem Selbstverständnis der Herausgeber mithin Vektoren der Wissensvermittlung. Wesentlicher Teil der Leitlinienarbeit ist Evidenzrecherche und das Aufbereiten neuer Erkenntnisse. Dazu sichten Wissenschaftler umfassend Studien und sonstige Quellen. Hingegen gehört eine Bestandsaufnahme des aktuell üblichen Vorgehens bei bestimmten Krankheitsbildern nicht zur Leitlinienarbeit. Daher können Leitlinien nicht geeignet sein, den medizinischen Standard im haftungsrechtlichen Sinn zu definieren oder gar zu ersetzen. Sie beeinflussen allein die erste Säule des medizinischen Standards, die Erkenntnissäule. Die zweite Säule, die Umsetzungssäule, können sie indes nicht definieren. Jedoch kann es durchaus das Ziel von Leitlinienarbeit sein, den medizinischen Standard zu beeinflussen im Sinne einer Fortentwicklung.

Die Rechtsprechung erkennt diese Eigenheit von Leitlinien an und spricht den Leitlinien daher keine standardkonstituierende Wirkung zu. In ständiger Rechtsprechung gilt, dass Handlungsanweisungen in Leitlinien, klinischen Leitfäden und Lehrbüchern nicht unbesehen mit dem medizinischen Standard gleichgesetzt werden dürfen und sie kein Sachverständigengutachten ersetzen.

Aufgabe des Sachverständigen

Dennoch darf man die Bedeutung von Leitlinien im Haftungsprozess nicht unterschätzen. Zwar entscheidet letztlich der Richter über den im konkreten Behandlungsfall geltenden medizinischen Standard und berücksichtigt dabei die Ausführungen des Sachverständigen. Doch dürfen weder der Richter noch der Sachverständige den Inhalt von Leitlinien ignorieren. Leitlinien müssen vor Gericht also berücksichtigt, aber nicht befolgt werden. Insbesondere haben Leitlinien, anders als Richtlinien des Gemeinsamen Bundes­aus­schusses (G-BA), keine Rechtsnormqualität. Ein Verstoß gegen Leitlinien führt nicht per se zu einer Beweislastumkehr.

Die Aufgabe des Sachverständigen in einem Haftungsprozess ist es zu prüfen, ob es Leitlinien für die konkrete Frage gibt, ob die Empfehlung der Leitlinien inhaltlich dem zum Zeitpunkt der fraglichen Behandlung geltenden Standard und die Behandlung dem in der Leitlinie empfohlenen Vorgehen entsprochen hat. Hat die Behandlung davon abgewichen, prüft der Sachverständige, ob es dafür eine nachvollziehbare medizinische Begründung gibt.

Aus Sicht des Arztes kommt es im Sinne einer Haftungsprophylaxe bei jeder Behandlung darauf an, die aktuell geltenden Leitlinien zu kennen und die Gründe für ein Abweichen vom dort empfohlenen Vorgehen ausreichend zu dokumentieren.

Anerkennung in der täglichen Praxis

Leitlinien haben damit weder eine haftungsbegründende noch eine haftungsbefreiende Wirkung. Dies wird zum Beispiel in einer aktuellen Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Köln deutlich (Urteil vom 15. Oktober 2018, Az.: 5 U 76/16). Im konkreten Fall wurde einem Operateur vorgeworfen, im Rahmen einer laparoskopischen Blinddarmentfernung eine nicht leitliniengerechte Vorgehensweise gewählt zu haben. Konkret habe er die Trokaröffnung von 12 mm nicht durch eine Fasziennaht verschlossen. Die Patientin erlitt später eine Trokarhernie, wodurch es zu einer Einklemmung und Perforation des Darms kam. Schließlich verstarb die adipöse Patientin infolge eines septischen Schocks. Die zum Zeitpunkt der Behandlung geltende Leitlinie empfahl bei Trokarzugängen von mehr als 10 mm die Faszie zu verschließen.

Der Sachverständige führte in seinem Gutachten aus, etwa die Hälfte der Operateure sei zum damaligen Zeitpunkt dieser Empfehlung nicht oder nur in im konkreten Fall nicht gegebenen Ausnahmefällen gefolgt. Auf Basis dieses Gutachtens stellte das OLG Köln fest, der Verschluss von Trokaröffnungen mit einem Durchmesser von mehr als 10 mm sei zum Zeitpunkt der Behandlung noch keinen Standard gewesen. Letztlich fehlte für die Anerkennung eines neuen Standards zum damaligen Zeitpunkt die Anerkennung dieser Erkenntnis in der täglichen Praxis (Umsetzungssäule).

Primär fachliche Hilfestellung für Ärzte

Mit dieser Entscheidung haben die Richter die Bedeutung von Leitlinien im Haftungsprozess unterstrichen, doch auch ihren Charakter als primär fachliche Hilfestellung für Ärzte, um in spezifischen Situationen eine Entscheidung zu finden. Damit gilt: Leitlinien können im Haftungsprozess weder den Sachverständigen ersetzen noch den vom Arzt zu berücksichtigenden medizinischen Standards konstitutiv bestimmen.

Dtsch Arztebl 2020; 117(8): [2]
 


Der Autor:

Dr. Torsten Nölling
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Medizinrecht
04229 Leipzig

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