Die zuständige Behörde kann eine einmal erteilte Approbation zurücknehmen oder widerrufen. Vorübergehend kann sie auch das Ruhen der Approbation anordnen.
Wenn eine Approbation eigentlich nicht hätte erteilt werden dürfen, wird sie zurückgenommen. Das kommt vor allem dann in Betracht, wenn die Voraussetzungen nicht vorlagen, eine Approbation zu erteilen. Treffen kann das auch ausländische Ärzte, wenn beispielsweise ein als gleichwertig festgestellter Ausbildungsstand tatsächlich nicht gegeben war. Damit sind nachträgliche Berichtigungen fehlerhafter, behördlicher Entscheidungen nicht ausgeschlossen.
Voraussetzungen für einen Widerruf
Ein Widerruf ist dagegen zu erwarten, wenn nachträglich die Voraussetzungen für eine Approbation wegfallen. Konkret ist das der Fall, wenn sich Ärzte eines Verhaltens schuldig machen, aus dem sich ihre Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit ergibt, den Arztberuf auszuüben. Unwürdigkeit betrifft dabei einen Vorfall in der Vergangenheit, während die Unzuverlässigkeit sich auf eine Prognose für die Zukunft stützt. Fehlende gesundheitliche Eignung kann ein weiterer Grund sein, die zuständige Behörde zu einem Widerruf zu berechtigen. Ein milderes Mittel als der Widerruf ist ein vorläufiges Ruhen der Approbation.
Nicht jeder Verstoß oder jede Erkrankung führt zum Widerruf der Approbation. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts muss der Widerruf geeignet, erforderlich und verhältnismäßig sein, um die Gesundheitsversorgung des Patienten und der Bevölkerung zu schützen.
Unwürdig, den Beruf auszuüben
Ein Arzt kann unwürdig sein, wenn er als Arzt aufgrund seines Verhaltens nicht mehr das Ansehen und das Vertrauen besitzt, das für seine Berufsausübung unabdingbar ist. Nicht jedes kleine Vergehen führt dabei zur Unwürdigkeit. Denn jeder Mensch und auch jeder Arzt macht Fehler. Er sollte allerdings aus seinen Fehlern lernen. Der Vorfall muss daher gravierender sein. Indizien für eine Unwürdigkeit können im Einzelfall sein:
- Beharrlichkeit des Fehlverhaltens
- Ausmaß des Schadens
- Interesse am eigenen Vorteil
- Gewinnstreben um jeden Preis
Vor allem Straftaten füllen meist den Begriff der Unwürdigkeit. Allerdings darf die zuständige Behörde sich nicht allein auf das strafrechtliche Urteil stützen. Sie muss grundsätzlich auch prüfen, wie sich das Vertrauen der Bevölkerung in die Ärzteschaft auswirkt. Einen Widerruf rechtfertigen können jedoch vor allem schwere, gemeingefährliche, gemeinschädliche oder gegen Menschen gerichtete und von der Allgemeinheit besonders missbilligte Vorsatztaten, auch unabhängig von einem beruflichen Zusammenhang. Beispiele für berufliche Unwürdigkeit in der Rechtsprechung waren im Zusammenhang mit der Ausübung des ärztlichen Berufs:
- Fertigen von Aufnahmen mit dem Mobiltelefon von mehreren Patientinnen in unbekleidetem oder nur mit Unterwäsche bekleidetem Zustand ohne deren Einverständnis
- Medizinisch nicht gerechtfertigte, das Leben eines Patienten gefährdende Übermedikation
- Körperverletzung durch Impfungen ohne medizinische Indikation und Aufklärung allein zum Zwecke der Abrechnung
- sexueller Missbrauch unter Ausnutzung eines Behandlungsverhältnisses
- Betrugshandlungen zum Nachteil eines Patienten
- Betrugshandlungen gegenüber den Krankenversicherern
- Vorteilsnahme durch Zuwendungen von Pharmafirmen
- Wiederholter Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften über die Verschreibung von Betäubungsmitteln im Rahmen von Substitutionsbehandlungen
Auch unabhängig von der Berufsausübung kann das Verhalten eines Arztes Unwürdigkeit rechtfertigen. Beispiele dafür sind:
- Versicherungsbetrug
- Schwangerschaftsabbruch gegen den Willen der Schwangeren und Körperverletzung der Schwangeren – der Arzt kam in dem entschiedenen Fall als Vater in Betracht
- Sexueller Missbrauch
- Besitz und Erwerb kinderpornografischer Schriften bei einem Jugendpsychotherapeuten
- Mord
- Anstiftung zum Mord
- Steuerhinterziehung
Der Verweis auf fehlende Kenntnis eines Verbots ist meist nicht hilfreich. Auch hilft es nicht zu argumentieren, die rechtlichen Grundlagen seien an der Uni ausgelassen worden. Wenn Ärzte die Rechtslage nicht kennen oder unsicher sind, müssen sie ihr Handeln vorher prüfen oder von einem Anwalt prüfen lassen. Dazu zählen beispielsweise das Abrechnungsverhalten, aber auch Fragen über Zuwendungen oder zum Betäubungsmittelrecht. Gefälligkeitsgutachten befreundeter Anwälte genügen nicht, um das eigene Handeln zu rechtfertigen. Ist gegen einen Arzt ein Strafverfahren anhängig, sollten der Betroffene und sein Strafverteidiger frühzeitig an die Auswirkungen in einem späteren Approbationsverfahren denken. Denn die Approbationsbehörde kann die Strafakten verwerten. Sinnvoll ist, noch vor Abschluss des Verfahrens einen im Approbationsrecht erfahrenen Anwalt hinzuziehen.
Widerruf wegen Unzuverlässigkeit
Bietet ein Arzt nicht mehr die Gewähr dafür, dass er künftig seinen Beruf ordnungsgemäß ausüben wird, kommt auch ein Widerruf wegen Unzuverlässigkeit in Betracht. Abzustellen ist auf das prognostizierte Verhalten des Arztes in der Zukunft. Strafverfahren sind ein Indiz für die Zuverlässigkeit. Selbst getilgte Einträge können noch herangezogen werden. Aber auch Hygieneverstöße, Behandlungsfehler, Spielsucht, eine unerlaubte BtM-Verordnung aus Gefälligkeit oder eine fehlende Berufshaftpflichtversicherung können zum Widerruf führen.
Bei der Prognose ist das Verhalten des Arztes zu berücksichtigen. Auch in Verfahren betreffend die Unzuverlässigkeit des Arztes ist eine frühzeitige Einbindung eines Anwalts sinnvoll.
Auch aus gesundheitlichen Gründen
Ist ein Arzt aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr geeignet, seinen Beruf auszuüben, kommt gleichfalls ein Widerruf der Approbation in Betracht. Doch in diesen Fällen hat die Behörde einen Ermessensspielraum. Ein Beinbruch per se ist noch lange kein Fall für den Widerruf. Die Behörde kann auch über ein Ruhen der Approbation als milderes Mittel nachdenken. Vor allem einer Sucht unterliegende oder psychisch kranke Ärzte können in den Fokus der Behörden geraten.
Insgesamt zeigen all diese Beispiele und Fälle, dass Ärzte nicht nur im beruflichen Umgang, sondern auch in ihrem übrigen Verhalten stets ihre Stellung als Arzt im Blick behalten sollten.
Dtsch Arztebl 2020; 117(21): [2]
Der Autor:
Dr. Andreas Staufer
Partner, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Medizinrecht und für Informationstechnologierecht
FASP Finck Sigl & Partner
80336 München