Recht: Telemedizin: Neue Methode mit großem Potenzial

17 Januar, 2020 - 15:11
Dr. Andreas Staufer
Smartphone und darum schweben viele ärztliche Symbole

Wer sich mit telemedizinischen Verfahren beschäftigt, sollte sich der allgemeinen berufs- und haftungsrechtlichen Grundsätze bewusst sein. Denn diese gelten unabhängig von den technischen Möglichkeiten.

Telemedizin ist ein Sammelbegriff für unterschiedliche ärztliche Versorgungskonzepte. In der Telekardiologie beispielsweise werden Informationen des Herzens übertragen. Die Daten können unmittelbar vom Patienten, einer Einrichtung oder einem Arzt an einen anderen Arzt übertragen werden. Telemedizinische Leistungen können sowohl Therapeuten untereinander erbringen als auch im Rahmen der Befundung. Beim Telemonitoring dagegen überwachen Kardiologen ihre Patienten unmittelbar ortsunabhängig.

Berufsordnungen noch nicht harmonisiert

Im Mai 2018 hat der 121. Deutschen Ärztetag das in der (Muster-)Berufsordnung für die in Deutschland tätigen Ärztinnen und Ärzte (MBO-Ä) verankerte Verbot der Fernbehandlung gelockert. Der Ärztetag reagierte damit auf die Digitalisierung im Gesundheitswesen, die technischen Möglichkeiten sowie die online erreichbaren medizinischen Angebote aus angrenzenden wie fernen Ländern. Allerdings folgten nicht alle Lan­des­ärz­te­kam­mern diesem Beispiel. Soweit es die Fernbehandlung und -beratung betrifft, sind die Berufsordnungen noch nicht harmonisiert. Was bei einer Ärztekammer zulässig ist, könnte in einer anderen (noch) untersagt sein. Ob die einzelnen Verbote künftig noch einer verfassungsrechtlichen Prüfung standhalten, bleibt abzuwarten.

Die MBO-Ä jedenfalls gestattet eine ausschließliche Beratung oder Behandlung über Kommunikationsmedien im Einzelfall, wenn dies ärztlich vertretbar ist und die erforderliche ärztliche Sorgfalt insbesondere durch die Art und Weise der Befunderhebung, Beratung, Behandlung sowie Dokumentation gewahrt wird und der Patient auch über die Besonderheiten der ausschließlichen Beratung und Behandlung über Kommunikationsmedien aufgeklärt wird.

Haftungsrecht: Risiken der Fernbehandlung

Bereits diese berufsrechtlichen Vorgaben machen deutlich, dass dem Patientenschutz gerade im Rahmen der Fernbehandlung eine hohe Bedeutung zukommt. Sie ist nur im Einzelfall erlaubt. Der Arzt muss die Fernbehandlung vertreten können und dabei die Sorgfaltsanforderungen wahren. Zu beachten ist auch, dass der Arzt gegebenenfalls für den fehlerhaften Einsatz medizintechnischer Geräte einzustehen hat.

Goldstandard ärztlichen Handelns bleibt damit die physisch gleichzeitige Anwesenheit von Arzt und Patient. Aus haftungsrechtlicher Sicht sollte sich der Arzt also der Risiken der Fernbehandlung bewusst sein. Im Schadensfall wird nicht nur zu prüfen sein, ob der Arzt die getroffenen Maßnahmen sorgfältig durchgeführt hat, sondern auch, ob seine Entscheidung über die durchzuführende Diagnose und Therapie vertretbar war. So erachtete der Bundesgerichtshof (BGH) sogar einen Hausbesuch als erforderlich, wenn es sich aufgrund der Schilderungen offensichtlich um eine schwere Erkrankung handelt. Das Risiko eines Befunderhebungsfehlers und die daraus resultierende Gefahr einer Beweislastumkehr zulasten des Arztes sind auch im Rahmen der Fernbehandlung durch ein entsprechend vorsichtiges und zurückhaltendes Handeln zu vermeiden.

Der Arzt muss sorgfältig dokumentieren und den Patienten zusätzlich über die Besonderheiten und Risiken der Fernbehandlung aufklären. Und der Patient sollte nicht aufgrund der vorläufigen Fernbehandlung von einem gebotenen Arztbesuch absehen. Und im Behandlungsvertrag sollte klargestellt sein, was die telemedizinische Versorgung überhaupt umfasst, einschließlich der Erreichbarkeiten und Reaktionszeiten.

Datenschutzgrundsätze sind zu beachten

Weder der Datenschutz im Allgemeinen noch die seit Mai 2018 geltende Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) verbieten die Fernbehandlung oder verhindern die Fortentwicklung der Telemedizin. Allerdings sind die vom Datenschutz geforderten Grundsätze zwingend zu achten. Die Verantwortlichen haben technische und organisatorische Maßnahmen zu treffen, um die Datenschutzgrundsätze zu wahren, einschließlich der Datensicherheit. Dies umfasst auch die datenschutzgerechte Gestaltung der Technik (Privacy by Design) sowie datenschutzkonforme Voreinstellungen (Privacy by Default).

Die Herangehensweise an ein IT-Projekt sollte nicht unbedacht erfolgen. Führt eine Klinik ein telemedizinisches Verfahren ein, ist der Datenschutzbeauftragte zu involvieren und bestenfalls zusätzlich juristischer und technischer Sachverstand einzuholen. Vermutlich werden bei der technischen Umsetzung häufig Fremdanbieter beteiligt sein. Bei der Beauftragung ist konkret zu klären, wer für welche Verantwortungsbereiche zuständig ist, wer welche Daten überhaupt verarbeiten darf und wie die Zugangsmöglichkeiten beschränkt werden können. Die Zusammenarbeit ist bereits aufgrund der Vorgaben der DSGVO vertraglich festzuhalten.

Nicht selten scheitern IT-Projekte am mangelhaften Verständnis der beteiligten Parteien, zumal Arzt und Informatiker gänzlich unterschiedliche Begrifflichkeiten verwenden und beide Berufe ein differenziertes Verständnis für die Herangehensweise und die Projektanforderungen haben. Selbst wenn das Projekt anfänglich funktioniert, ergeben sich die Schuldzuweisungen spätestens dann, wenn es zu Problemen im Betrieb kommt.

Die Nutzung von Geräten und Diensten, die nicht für professionelle medizinische Zwecke freigegeben sind, ist äußerst kritisch zu bewerten. Vor allem der von vielen genutzte mobile Kommunikationsdienst WhatsApp weist einige Tücken auf, die es an sich verbieten, ihn im beruflichen Alltag zu nutzen.

Mitarbeiterfortbildungen in der Telemedizin

Ärzte und Kliniken sollten sich der technischen Entwicklung nicht verschließen, bietet sie doch erhebliches Potenzial in einem sich ändernden gesellschaftlichen Umfeld. Allerdings sind telemedizinische Verfahren nicht mit den bekannten Verfahren vergleichbar. Wie bei allen neuen Methoden müssen die Anwender diese sicher beherrschen und daher erst erlernen.

Kliniken können eigene Standards im Umgang mit der Fernbehandlung und telemedizinischen Verfahren entwickeln. Sie sollten sich mit den technischen Besonderheiten der Telemedizin vertraut machen und diese mit der geforderten Vorsicht und Sorgfalt verwenden. Die angestellten Ärzte und Mitarbeiter sind regelmäßig auch in den Besonderheiten telemedizinischer Verfahren fortzubilden.

Dtsch Arztebl 2019; 116(40): [2]
 


Der Autor:

Dr. Andreas Staufer
Partner, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Medizinrecht und für
Informationstechnologierecht
FASP Finck Sigl & Partner
80336 München

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