Recht: Wie sich Kliniken gegen negative Bewertungen im Internet wehren

9 Februar, 2020 - 14:19
Eva-Maria Neelmeier
Drei Smiley, einer glücklich grün, einer neutral blau, einer unglücklich pink

Beim Thema Bewertungen von Ärzten im Internet geht es darum, verschiedene Interessen und Rechte gegenüberzustellen. Da Online-Bewertungen als Aushängeschild fungieren, lohnt es sich diese zu prüfen.

Auch Krankenhäuser und Krankenhausärzte sind den oft anonymen Bewertungen im Internet ausgesetzt. Auf der Plattform Jameda beispielsweise lassen sich Kliniken finden, die nach dem Schulnotensystem bewertet werden. Weiter sind dort die Ärztinnen und Ärzte dieser Klinik gelistet. Sie können nicht direkt bewertet, doch weiterempfohlen werden. Zwar ist es grundsätzlich untersagt, Namen zu nennen, doch kommt auch dies vor. Auch können Patienten Kliniken aufgrund einer Behandlung eines Arztes negativ bewerten. Indirekt kann also dem behandelnden Arzt durchaus bewusst sein, dass eine Bewertung ihm gelten soll.

Recht auf freie Meinungsäußerung

Ob eine Bewertung entfernt werden muss, entscheidet sich danach, welche Rechte sich gegenüberstehen und welches Recht konkret überwiegt. Gegenüber stehen sich das Recht auf freie Meinungsäußerung des Patienten und das Persönlichkeitsrecht des Arztes oder der Klinik. Überprüft werden muss demnach, ob der Inhalt der Bewertung noch von der Meinungsfreiheit nach Art. 5 des Grundgesetzes geschützt ist. Geschützt werden Werturteile und wahre, meinungsbezogene Tatsachenbehauptungen. Werturteile sind, im Gegensatz zu Tatsachen, nicht dem Beweis zugänglich, sodass eine objektive Klärung, ob das Werturteil wahr oder falsch ist, nicht möglich ist.

Sollte es um ein Werturteil gehen, unterliegt dieses einem weitreichenden Schutz. Oberlandesgerichte haben beispielsweise die folgenden Bewertungen als zulässig bewertet:

  • „Eine solche Behandlung schadet und gefährdet nicht nur den Einzelnen, das Vertrauen in die gesamte Ärzteschaft wird untergraben.“
  • „Möge der Allmächtige mich, meine Freunde und meine Feinde von solch einem ‚Arzt‘ fernhalten.“

Beleidigung und Schmähkritik sind tabu

Die Grenze ist erreicht, sobald die Äußerung eine Beleidigung oder eine Schmähkritik darstellt. Diese liegen vor, wenn der Verfasser den Bewerteten lediglich diffamieren will, es ihm nur um eine Herabsetzung oder Kränkung geht und er einen sachlichen Zusammenhang völlig in den Hintergrund drängt. Der Verfasser verfolgt nur das Ziel, den Bewerteten an den Pranger zu stellen.

Ist eine Tatsachenbehauptung unwahr, fällt sie in keinem Fall unter die grundgesetzlich geschützte Meinungsfreiheit. Oft ist die Abgrenzung zum zulässigen Werturteil schwer. Entscheidend ist dann der Schwerpunkt der Äußerung. Sobald wertende und tatsächliche Elemente allerdings untrennbar vermischt sind, entscheiden Gerichte grundsätzlich dahingehend, dass es sich um eine Meinung handelt, die vom Grundgesetz geschützt ist.

Kommentarfunktion birgt Probleme

Es gibt auf nahezu jedem Portal die Möglichkeit, Bewertungen zu kommentieren und dazu Stellung zu nehmen. Dabei entstehen jedoch andere Probleme. Ärzte begeben sich schnell in die Lage, Informationen über den Patienten freizugeben, die bei einer Bewertung mit Benennung des Verfassers gegen die Schweigepflicht verstoßen können. Auch sind solche Kommentare häufig mit ungewolltem Eingeständnis verbunden. Daher ist es nicht ratsam, die Kommentarfunktion zu nutzen.

Auch ist es möglich, direkt gegen den Verfasser der Bewertung vorzugehen. Dieser könnte dazu aufgefordert werden, die Bewertung zu entfernen und eine strafbewährte Unterlassungserklärung abzugeben, solche Bewertungen nicht mehr online zu stellen. Sollte der Verfasser nicht reagieren oder sogar mitteilen, dass er weder die Bewertung entfernen noch die Unterlassungserklärung abgeben wird, könnte die Klinik oder der Arzt einen entsprechenden Anspruch gerichtlich im Wege einer einstweiligen Verfügung durchsetzen.

Darüber hinaus können Betroffene den Betreiber des Bewertungsportals auffordern, die Bewertung aus dem Internet zu löschen. Im Jahr 2016 hat sich der Bundesgerichtshof (BGH) mit der Frage beschäftigt, ob und wenn ja, welche Pflichten Portalbetreibern im Falle einer möglichen Rechtsverletzung des Bewertenden treffen. Er hat folgende Grundsätze festgehalten:

  • Der Betreiber des Bewertungsportales ist nicht dazu verpflichtet, die Bewertungen vor der Veröffentlichung auf Rechtsverletzungen zu prüfen. Die Verantwortung des Portalbetreibers beginnt erst mit der Kenntniserlangung einer Rechtsverletzung.
  • Trägt der Bewertende eine konkrete Verletzung des Persönlichkeitsrechts vor, muss der Portalbetreiber den gesamten Sachverhalt ermitteln und bewerten unter Berücksichtigung einer etwaigen Stellungnahme desjenigen, der für den beanstandeten Beitrag verantwortlich ist.
  • Der Aufwand, den der Portalbetreiber dafür betreiben muss, bemisst sich an einer Interessenabwägung der Grundrechte der Beteiligten.

Zudem werben die Portalbetreiber selbst mit einem entsprechenden Schutz vor Schmähkritik und Beleidigungen.

Vorgehen gegen Portalbetreiber

Zunächst sollten die Klinik oder betroffene Ärzte prüfen, ob es bei der Bewertung um eine unwahre Tatsachenbehauptung, eine Schmähkritik oder eine Meinung geht. Gibt es Anhaltspunkte dafür, dass es sich um eine nicht mehr geschützte Äußerung geht, sollten sie dem Portalbetreiber konkret darlegen, wie und in welchem Umfang die Bewertung sie in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt. Das ist selbstverständlich nur möglich, wenn der konkrete Sachverhalt und der konkrete Patient bekannt sind.

Der Portalbetreiber wird die Bewertung und Kritik überprüfen und den Betroffenen in den meisten Fällen darum bitten, sein Schreiben an den Verfasser der Bewertung weiterzuleiten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Sollte der Verfasser darauf nicht reagieren, wird der Portalbetreiber zumeist die Bewertung dauerhaft aus dem Internet entfernen. Sollte der Verfasser Stellung nehmen, wird dem Arzt oder der Klinik wiederum die Möglichkeit gegeben werden, sich dazu zu äußern. Sobald der Portalbetreiber davon ausgeht, die entscheidenden Tatsachen für die Bewertung des Sachverhalts zu kennen, wird er entscheiden müssen, ob die Bewertung noch zulässig ist oder nicht.

Sollte die Bewertung auch nach diesem Prozedere nicht entfernt werden, bleibt noch das gerichtliche Vorgehen. Da nunmehr Kosten entstehen, die letztlich derjenige tragen muss, der im Prozess unterliegt, sollten betroffene Ärzte oder Kliniken juristische Hilfe in Anspruch nehmen um prüfen zu lassen, wie im konkreten Fall die Erfolgsaussichten sind.

Dtsch Arztebl 2020; 117(5): [2]
 


Die Autorin:

Eva-Maria Neelmeier
Rechtsanwältin
Kanzlei 34
30175 Hannover

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