Arzthaftung: Hygienemängel bergen rechtliche Risiken

19 August, 2025 - 06:05
Dr. iur. Torsten Nölling
Person in blauer Arbeitskleidung reinigt den Boden eines Krankenhauses mit medizinischen Geräten im Hintergrund.

Die Patientensicherheit in medizinischen Einrichtungen ist von fundamentaler Bedeutung. Ein zentraler Aspekt ist das Einhalten höchster Hygienestandards. Denn nosokomiale Infektionen können medizinisch besonders herausfordernd sein und unterliegen juristisch einem verschärften Haftungsregime.

Ärztinnen und Ärzte schulden ihren Patienten eine Behandlung nach dem jeweils geltenden medizinischen Standard. Dieser Anspruch der Patienten ergibt sich aus dem Behandlungsvertrag (§§ 630a ff. Bürgerliches Gesetzbuch [BGB]) gegenüber dem Vertragspartner, zum Beispiel dem Krankenhausträger, und dem sogenannten Deliktsrecht (§§ 823 ff. BGB) gegenüber der jeweils handelnden Person. Im Kern geht es um die Pflicht von Ärztinnen und Ärzten, eine sorgfältige und standardgerechte medizinische Behandlungsleistung zu erbringen. Ein Heilerfolg wird
nicht geschuldet.

Behandlungsfehler: fehlende Händedesinfektion

Ein Behandlungsfehler liegt vor, wenn Ärztinnen und Ärzte gegen bewährte Regeln der ärztlichen Kunst oder gesicherte medizinische Erkenntnisse verstoßen. Von besonderer Relevanz ist dabei Paragraf 630a Absatz 2 des BGB. Werden die allgemein anerkannten fachlichen Standards, zu denen auch die Hygienestandards zählen, nicht eingehalten, kommt das einem Pflichtenverstoß gleich und wird als Behandlungsfehler gewertet. Konkrete Beispiele sind etwa eine fehlende Händedesinfektion des Personals oder eine mangelhafte Desinfektion chirurgischer Instrumente.

06.12.2025, German Medicine Net
Zürich
06.12.2025, Colin Weber GmbH & Co.KG / Kieser Ulm
Ulm

Im Falle eines Arzthaftungsprozesses gilt zunächst der Grundsatz, wonach Patienten einen Behandlungsfehler, einen daraus resultierenden Gesundheitsschaden und den Kausalzusammenhang zwischen Fehler und Schaden darlegen und beweisen müssen. Da Patienten in der Regel weder über das notwendige medizinische Fachwissen verfügen noch in die internen Organisationsstrukturen von Krankenhäusern Einblick haben, macht es ihnen dieser zivilprozessuale Grundsatz oft schwer bis unmöglich, einen Behandlungsfehler erfolgreich darlegen zu können, insbesondere wenn es um Hygienemängel geht, die tief in den Abläufen der Einrichtung verborgen liegen.

Um dieser Informationsasymmetrie entgegenzuwirken, hat die Rechtsprechung Beweiserleichterungen zugunsten der Patienten entwickelt. Eine zentrale Rolle spielt dabei die sogenannte sekundäre Darlegungslast der Gegenseite, also des Krankenhausträgers und der behandelnden Ärztin oder des behandelnden Arztes. Dies ist ein Hebel, der die Informationsasymmetrie zwischen Patienten und Behandlern ausgleichen soll. Patienten müssen zunächst nur pauschal einen Hygieneverstoß behaupten, ohne dabei besondere Anforderungen beachten oder erfüllen zu müssen. Eine Missbrauchskontrolle greift lediglich dann, wenn der Vorwurf ohne greifbare Anhaltspunkte ins Blaue hinein erfolgt.

Dokumentation: Bedeutung und Aufwand steigen

Ist diese niedrige Darlegungshürde überschritten, ist die Gegenseite verpflichtet, detailliert zu den relevanten Umständen Stellung zu nehmen. Dies umfasst beispielsweise die Vorlage von Desinfektions- und Reinigungsplänen, Hausanordnungen und Hygieneplänen sowie eine Darlegung, dass die konkrete Infektion nicht durch einen Hygienemangel bedingt sein kann. Folge dieser Rechtsprechung ist, dass die Bedeutung der Dokumentation und der damit verbundene Aufwand weiter steigen. Nach Vorlage dieser Dokumentation verbleibt die Beweislast bei den Patienten. Es obliegt ihnen, den behaupteten Verstoß gegen geltende Hygienestandards zu beweisen, unter Verwendung der nun bekannten Hygienesituation.

Schwerwiegende Folgen kann insbesondere die Regelung haben, wonach ein Fehler der behandelnden Ärztin oder des behandelnden Arztes vermutet wird, wenn sich ein Risiko verwirklicht hat, das voll beherrschbar war und zu einem Gesundheitsschaden geführt hat (§ 630h Abs. 1 BGB). Ein Risiko gilt als „voll beherrschbar“, wenn die Schadensursache dem Organisationsbereich der Behandelnden zuzuordnen ist und weder aus der Sphäre der Patienten stammt noch dem Kernbereich ärztlichen Handelns zuzurechnen ist. Solche Risiken sind dadurch gekennzeichnet, dass sie vom Klinik- oder Praxisbetrieb gesetzt werden und durch dessen ordnungsgemäße Gestaltung ausgeschlossen werden können und müssen. In diesen Fällen tritt eine Beweislastumkehr ein.

Haftungsrisiken: Prävention als wirksamer Schutz

Der Krankenhausträger und die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt müssen darlegen und beweisen, dass sie alle erforderlichen organisatorischen und technischen Vorkehrungen ergriffen hatten, um das Risiko zu vermeiden, und dass der Schaden nicht auf ihr Verschulden zurückzuführen ist. Dazu zählt, dass es keinen Hygienemangel gab und auch keine Kausalität für die Infektion. Da absolute Keimfreiheit im Krankenhaus nicht möglich ist, greift die Beweislastumkehr nur, wenn feststeht, dass die Infektion aus einem hygienisch voll beherrschbaren Bereich herrührt. Beispiele dafür sind die Sterilität von Medizinprodukten, die Flächendesinfektion oder die Händehygiene des Personals.

Angesichts der Haftungsrisiken ist eine konsequente Prävention der wirksamste Schutz. Von großer Bedeutung ist dabei, die Empfehlungen der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention (KRINKO) beim Robert Koch-Institut (RKI) einzuhalten. Nach Paragraf 23 Absatz 3 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes gilt das Beachten dieser Empfehlungen als ausreichend, um die erforderlichen Maßnahmen zu erfüllen, nosokomiale Infektionen zu verhindern. Das strikte Befolgen dieser Richtlinien ist ein wesentlicher Baustein dafür, eine robuste rechtliche Verteidigung gegen Haftungsansprüche aufzubauen, selbst wenn eine Infektion auftritt. Denn die Beweislast fällt dann wieder auf die Patienten zurück.

Hygiene: Empfehlungen in Alltag integrieren

Das präventive Einhalten von Hygienestandards dient nicht nur der Patientensicherheit, sondern es reduziert auch rechtliche Risiken. Ärztinnen und Ärzte sollten die aktuellen KRINKO-Empfehlungen konsequent in den Behandlungsalltag integrieren. Eine akribische Dokumentation aller Hygienemaßnahmen, regelmäßige Schulungen und ein umfassendes, systematisches Hygienemanagement sind die besten Voraussetzungen, um ungerechtfertigten Hygienevorwürfen auch im Arzthaftungsprozess gelassen entgegenzusehen.

Dtsch Arztebl 2025; 122(17): [2]

Der Autor:

Dr. iur. Torsten Nölling
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Medizinrecht
Nölling – Leipzig – Medizinrecht
04229 Leipzig

Infos und Kontakt: www.ra-noelling.de

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