Kliniken haben kaum klimatisierte Patientenzimmer

27 Oktober, 2026 - 05:35
Dr. Sabine Glöser
Hand hält Fernbedienung vor Klimaanlage, blaue Luftströme symbolisieren kühle Luft im Raum.

Derzeit können 59 Prozent der deutschen Krankenhäuser kein einziges, die restlichen 41 Prozent im Schnitt nur elf Prozent ihrer Patientenzimmer kühlen. Fast alle Häuser begründen den Mangel an Klimaanlagen und anderer Kühltechnik mit fehlendem Geld. Das jedenfalls ist das Ergebnis einer Umfrage des Deutschen Krankenhausinstituts im Auftrag der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG). An der Befragung zum Thema Hitzeschutz in Kliniken nahmen im August 2026 bundesweit 458 Krankenhäuser teil.

„Wenn es heiß wird, herrschen fast überall in deutschen Krankenhäusern inakzeptable Zustände“, sagte der Vorstandsvorsitzende der DKG, Dr. Gerald Gaß. „Die Räume heizen sich auf, Menschen haben keine andere Wahl als in ihren Betten zu schwitzen. Und nicht zuletzt müssen auch die Beschäftigten bei Höchsttemperaturen volle Leistung bringen.“

Ursache dafür ist aus Sicht der DKG die seit Jahrzehnten unzureichende Investitionskostenfinanzierung der Bundesländer. Obwohl sie gesetzlich verpflichtet sind, tatsächlich anfallenden Kosten zu tragen, zum Beispiel für Bauten und technische Infrastruktur, seien zurzeit gerade einmal 60 Prozent davon gedeckt. Hitzeschutz beschränke sich noch immer hauptsächlich auf geschlossene Vorhänge und den Hinweis, viel zu trinken. Allerdings kühle dadurch kein Patientenzimmer um einen einzigen Grad ab. So würde auch niemand ein Krankenhaus ohne Heizung bauen und im Winter stattdessen heißen Tee und Wärmflaschen verteilen.

Angesichts dieser Umfrage-Ergebnisse fordert die DKG nunmehr entschiedenes Handeln, um die Krankenhäuser bis zum Sommer 2027 in die Lage zu versetzen, ihre Gebäude zügig mit Kühltechnik nachzurüsten, um für die erwartbaren längeren und intensiveren Hitzeperioden vorbereitet zu sein. Für viele Patientinnen und Patienten sei Hitze lebensgefährlich. Daher gebe es in Krankenhäusern ebenso wie in Pflegeeinrichtungen besonderen Handlungsbedarf.

Dtsch Arztebl 2026; 123(22): [4]

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