Markenrecht: Wie Ärzte eine eigene Marke schützen

21 Dezember, 2021 - 08:52
Dr. Andreas Staufer und Kristin Kirsch
Symbol R im Kreis, Markenrecht

Es gibt viele Gründe, einen guten Namen zu schützen. Eine neue Behandlungsmethode kommt bei Patienten gut an, die Klinik-Website hat die perfekte Domain. Ärgerlich, wenn Kollegen andernorts die Idee aufgreifen und als Trittbrettfahrer selbst vermarkten.

Der eigene Name bietet mitunter den geringsten Schutz. Dennoch ist das Namensrecht nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch geschützt. Dabei erstreckt sich der Namensschutz nicht nur auf natürliche Personen, sondern auch auf Vereine, Personenvereinigungen, Gebietskörperschaften und auch juristische Personen wie die Unternehmergesellschaft (UG) oder die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH). Auch Pseudonyme rufen bei entsprechender Verkehrsgeltung Namensrechte hervor. Als weiteres Kennzeichen gibt es die Firma, das ist nach dem Handelsgesetzbuch der Name, unter dem Kaufleute ihre Geschäfte betreiben. Auch sie genießen Namensschutz.

Das Recht am Namen

Wer unberechtigt den guten Namen gebraucht, kann vom anderen verlangen, dass er dies unterlässt. Wäre also Dr. Müller unberechtigt Inhaber der Domain „staufer.de“, könnte Dr. Staufer verlangen, diese Domain freizugeben. Haben zwei Menschen den gleichen Namen, tragen ihn beide berechtigt. Im Falle einer Domain ist entscheidend, wer diese zuerst hat schützen lassen. Dagegen kann bei bekannten Unternehmen das Recht am Unternehmensnamen bei Gleichnamigkeit dem Namensrecht einer Privatperson vorgehen, so geschehen im vor dem Bundesgerichtshof entschiedenen Fall in Sachen Shell gegen Shell.

Marken als Warenzeichen sind dagegen keine Namen, sondern bezeichnen die Herkunft einer Ware oder Dienstleistung aus einem bestimmten Unternehmen oder Geschäftsbetrieb. Sie kann als Marke in das Markenregister eingetragen werden. Kurzum: Mit der Marke können auch Ärzte ihre Leistungen schützen.

08.11.2024, Katholisches Klinikum - Koblenz Montabaur
Koblenz
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Frauenfeld

Angenommen, Ärzte einer Münchener Kinderklinik engagieren sich für ihre kleinen Patienten als Zauberer unter dem Fantasiewort „huladibala“. Sie reservieren dazu die Domain unter „huladibala.de“ und erreichen einen ersten Bekanntheitsgrad. Das fasziniert einen Kollegen aus Starnberg, der mit seiner Kinderpraxis ebenfalls unter „huladibala“ firmiert und die Domain „huladibala-starnberg.de“ für sich reserviert. Spätestens, wenn weitere Kollegen in München, Dachau, Fürstenfeldbruck oder Erding den Begriff für sich entdecken, können sich die Ärzte der Kinderklinik nicht mehr von den anderen Kinderärzten unterscheiden. Eine im Markenregister eingetragene Marke könnte dagegen Schutz bieten.

Viele Arten von Marken

Die Marke tritt in verschiedenen Arten in Erscheinung. Eintragungsfähig sind Wort- oder Bildmarken sowie gemischte Wort- und Bildmarken. Eine Wortmarke ist beispielsweise mit dem Kennzeichen „huladibala“ eintragungsfähig. Logos werden meist als Bildmarke aufgenommen. Enthalten sie zugleich ein Wort, kommt die Wort- und Bildmarke in Betracht. Auch Farben wie Magenta und Klänge, dreidimensionale Gestaltungen und sonstige Zeichen können als Marken Schutz erlangen. Das Logo selbst kann zwar urheberrechtlich geschützt sein, doch bedarf es einer gewissen Schöpfungshöhe. Wer lediglich einen simplen Kreis um „huladibala“ zieht, wird ohne Marke nur schwerlich aus dem Urheberrecht Ansprüche ableiten können. Überhaupt ist bei Logos abzuwägen, ob das Wort oder das Logo höheren Bekanntheitsgrad erlangt. Denn die Bildmarke „huladibala“ im Kreis schützt kaum vor einer Bildmarke „huladibala“ im Rechteck.

Der Schutz einer Marke bestimmt sich nach der angebotenen Ware oder Dienstleistung. Diese werden nach einer international einheitlichen Systematik, der Klassifikation von Nizza, eingeteilt. Nur diese 45 Klassen bieten den gewünschten Schutz. Medizinische Dienstleistungen in Klasse 44 stehen also dem Eintrag eines Huladibala-Fahrzeugs in Klasse 12 nicht entgegen.

Räumlich ist nach der gewünschten Region zu unterscheiden. Die Eintragung einer deutschen Marke bietet zunächst keinen Schutz in Italien. Wer seine Waren oder Dienstleistungen in mehreren Mitgliedstaaten Europas anbieten will, sollte über den Schutz einer Unionsmarke nachdenken. Ergänzend kann man eine internationale Marke anmelden.

Guter Schutz gegen Trittbrettfahrer

Eine Marke sollte Unterscheidungskraft besitzen und einige Voraussetzungen erfüllen. Der Begriff „Medizinisches Versorgungszentrum“ dürfte in Deutschland kaum zu einer Eintragung führen – jedenfalls nicht für medizinische Leistungen, möglicherweise als Brausegetränk. Die Schutzfähigkeit als solche ist daher vor Eintragung zu prüfen. Darüber hinaus ist eine frühzeitige Markenrecherche zwingend geboten. Andernfalls könnten frühere Markeninhaber bei Verwechslungsgefahr rechtlich gegen den Markenanmelder vorgehen. Ist die Marke jedoch erst einmal in der richtigen Klasse korrekt eingetragen, bietet sie einen guten Schutz gegen Trittbrettfahrer. Andere Ärzte könnten ihre Leistungen dann nicht mehr mit „huladibala“ anbieten.

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Thüringen
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Ausruhen ist aber auch nach der Markenanmeldung nicht. Die Marke sollte überwacht werden, Trittbrettfahrer sind frühzeitig abzumahnen. Spätestens, wenn eine Marke als Gattung umgangssprachlich verwendet würde, wie bei Tempo oder Tesa, könnte das bei einer Markenverlängerung zu Problemen führen.

Eintrag von Erfindungen und Verfahren

Werktitel, beispielsweise für Fachbücher, erlangen ebenfalls nach dem Markenrecht als geschäftliche Bezeichnung Schutz. Ähnlich der Marke muss auch der Werktitel Unterscheidungskraft besitzen. Zu unterscheiden ist das Markenrecht jedoch von Patenten und Gebrauchsmustern. Sie können nach dem Patentrecht als Erfindungen und Verfahren eingetragen werden, wenn sie die dafür erforderlichen Voraussetzungen erfüllen. Beispiele aus dem Bereich Arzneimittel und Medizinprodukte gibt es zuhauf, wie ein endoskopisches Instrument zur Einhandbedienung. Erfindungen müssen neu sein und auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen. Namen, Entdeckungen oder Gedanken sind dagegen nicht als solche patentierbar.

Ob also Name, Erfindung, Design oder urheberrechtlich geschützte Werke – spätestens, wenn Dritte mit der eigenen Idee Geld verdienen oder diese sabotieren, ärgern sich viele darüber, dass sie es versäumt haben, eigene Schutzrechte anzumelden.

Dtsch Arztebl 2021; 118(51-52): [2]

Die Autoren

Dr. Andreas Staufer, Fachanwalt für Medizinrecht und für Informationstechnologierecht
Kristin Kirsch, Rechtsanwältin
FASP Finck Sigl & Partner
80336 München

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