
Ist es erlaubt, nebenberuflich zu arbeiten, wenn ich in meinem Hauptjob krankgemeldet bin? Welche Nebentätigkeiten sind im Urlaub gestattet? Und darf ich wirklich nicht mal ein Papier-Handtuch „abzweigen“? Die Berliner Arbeitsrechtlerin Dr. Christina Mitsch verrät, bei welchen Themen es häufig knirscht.
Keine Frage, ein Nebenjob kann eine feine Sache sein. Aber neben der häufigen vertraglichen Anzeige- und Genehmigungspflicht sollte noch mehr beachtet werden. Zum Beispiel: Muss ich beim „gelben Schein“ automatisch auch den Nebenjob ruhen lassen? Klar ist, wenn Haupt- und Nebentätigkeit im Wesentlichen die gleichen Belastungen mit sich bringen, riskiert der dennoch arbeitende Arbeitnehmer, dass ernsthafte Zweifel an seiner Erkrankung aufkommen. Aber trifft das auch auf ganz andere Arbeiten zu?
„Überall im Internet findet sich der Hinweis: Wer krank seiner Nebentätigkeit nachgeht und dabei vom Arbeitgeber erwischt wird, verletzt seine arbeitsvertraglichen Treuepflichten und setzt einen Arbeitsplatz aufs Spiel. Doch diesen Automatismus gibt es nicht“, erklärt Fachanwältin Dr. Christina Mitsch. Laut Bundesarbeitsgericht gilt nämlich: Übt ein Arbeitnehmer trotz Arbeitsunfähigkeit eine Nebenbeschäftigung aus, ist eine Kündigung nur dann gerechtfertigt, wenn dadurch die Genesung für die Haupttätigkeit gefährdet wird. „Mitarbeiter haben also alles zu unterlassen, was den Heilungsprozess behindert“, sagt Mitsch. Aber ein Chirurg, der etwa wegen Beinbruchs nicht am OP-Tisch stehen kann, kann wohl einen Artikel schreiben, wenn er nebenbei Medizinjournalist ist. Dennoch rät die Expertin dazu, Fingerspitzengefühl zu zeigen: „Ein Arbeitgeber wird selten Verständnis dafür aufbringen, wenn sein Mitarbeiter bei ihm krankheitsbedingt fehlt, sich aber anderweitig beruflich engagiert.“
Was gilt im Urlaub?
Das sorgfältig abzuwägen, ist auch während der „schönsten Zeit des Jahres“ notwendig. Denn in dieser sollte man sich primär regenerieren. „Das heißt nun aber nicht, dass Sie während des Urlaubs keinerlei Beschäftigungen ausüben dürfen. So ist es nach dem Bundesurlaubsgesetz erlaubt, einer Tätigkeit nachzugehen, wenn diese nicht dem Erholungszweck widerspricht“, informiert Mitsch. Grundsätzlich wird man davon ausgehen müssen, dass einmal genehmigte Nebentätigkeiten im gleichen Umfang auch im Urlaub zulässig sind. „Wenn ich zum Beispiel vier Stunden pro Woche neben meiner Haupttätigkeit in einem Fitnesscenter als Trainerin arbeite oder als Klavierspielerin in einer Bar, darf ich dies auch während meines Urlaubs fortführen. Nutze ich aber den Urlaub dazu, den Nebenjob wesentlich auszubauen und etwa in Vollzeit zu arbeiten, birgt dies das Risiko einer Arbeitsvertragspflichtverletzung mit allen möglichen nachteiligen Folgen für den Arbeitsplatz“, so Mitsch.
Was fällt überhaupt unter Nebentätigkeit?
Unter Nebentätigkeit fällt prinzipiell alles, für das der Arbeitnehmer außerhalb seines Hauptarbeitsverhältnisses seine Arbeitskraft zur Verfügung stellt. Egal, ob vergütet oder nicht, also auch das Ehrenamt. Gefälligkeiten, wie dem Nachwuchs beim Hausbau zu helfen oder die Enkel zu betreuen, aber nicht.
Was gilt fürs Ehrenamt?
Und wie verhält es sich mit ehrenamtlichen Einsätzen, zum Beispiel auch im Ausland? Schließlich opfern nicht wenige Ärzte ihren Jahresurlaub, um in Entwicklungsländern zu helfen. „Erlaubte ehrenamtliche Tätigkeiten dürfen grundsätzlich auch im Urlaub ausgeübt werden“, betont Mitsch. Doch auch hier ist zu beachten: Man darf sich nicht verausgaben. „Es kommt darauf an, wo ich hingehe. In ein Krisengebiet? Wie lange operiere ich da? Und komme ich völlig erschöpft wieder zurück und muss mich vom Urlaub erst einmal erholen? Das sollte man sich individuell anschauen, um keine unerfreulichen Überraschungen zu erleben“, erklärt die Juristin. Sie empfiehlt, sich vorher gegebenenfalls beraten zu lassen oder zumindest mit dem Arbeitgeber zu sprechen.
No-Gos: Was Sie besser nicht tun sollten
Darüber hinaus gibt es noch weitere kritische Punkte, die zu Stress und Ärger führen können. „Arbeitnehmer sollten es definitiv unterlassen, Betriebsmittel oder die Infrastruktur ihrer Haupttätigkeit für einen Nebenjob zu nutzen. Hier gibt es in der Praxis vielfach Konflikte“, führt Mitsch aus. Diese Warnung gilt auch für kleinere Gefälligkeiten, die „mal eben schnell“ gemacht sind. Wenn der Nebenjob beispielsweise aus Übersetzungsarbeiten besteht, ist es keine gute Idee, die fertigen Texte anschließend von einer Bürokraft des Hauptarbeitgebers korrigieren zu lassen. Und es lauern noch trivialere Fallstricke, wie die Papier-Handtücher für die Toilette oder sonstige Betriebsmittel aus dem Hauptjob für die Nebentätigkeit abzuzweigen.
„Das klingt banal, kommt aber immer wieder vor und ist gerade in Kliniken ein verbreitetes Problem“, betont die Arbeitsrechtlerin. Ihr Praxistipp lautet: „Verwenden Sie prinzipiell nichts für die Nebentätigkeit, was dem Hauptarbeitgeber gehört. Anderenfalls setzen Sie sich auch der Gefahr einer Strafverfolgung wegen Diebstahls oder Unterschlagung aus.“ Hat sich eine Ärztin beispielsweise entschieden, neben ihrem Hauptarbeitsverhältnis Covid-19-Impfungen anzubieten und verwendet dabei Masken, Desinfektionsmittel oder sonstiges Material ihres Arbeitgebers, droht ihr in diesem Fall die fristlose Kündigung.
Wann ist es Arbeitszeitbetrug?
„Äußerst unklug wäre zudem, die Nebentätigkeit während der Arbeitszeit auszuüben“, warnt Mitsch. Diese Gefahr nimmt aktuell sogar zu, weil auch angestellte Ärzte zunehmend aus dem Homeoffice arbeiten, zum Beispiel, indem sie Online diagnostizieren oder die Dokumentation zu Hause erledigen. Falls dabei gerade keine Aufgaben anfallen, erscheint es verführerisch, nebenher beispielsweise den Fachvortrag zu schreiben. „Der Arbeitnehmer verletzt hierdurch seine Vertragspflichten, da der Arbeitgeber über die tatsächlich geleistete und zu vergütende Arbeitszeit getäuscht wird, was zum sofortigen Verlust des Arbeitsplatzes führen kann. Wegen des damit einhergehenden Arbeitszeitbetruges droht zudem Strafverfolgung“, resümiert Mitsch und weist abschließend darauf hin: „Mitarbeiter sollten sich erfahrungsgemäß keinesfalls darauf verlassen, dass ihre Aktivitäten unerkannt bleiben.“