Patientensteuerung: Entlassmanagement – wer macht wann was?

10 Mai, 2022 - 07:47
Veronika Schulte-Marin und Dr. med. Frank Reibe
Mann im Rollstuhl verabschiedet sich von Arzt

In Kliniken läuft die interprofessionelle Zusammenarbeit oft nicht rund, wenn es um den poststationären Versorgungsbedarf geht. Ärztinnen und Ärzte, Pflegende und Sozialdienst sollten einen gemeinsamen Plan entwickeln – vor allem für ältere Patienten, die allein leben und familiär nicht unterstützt werden können.

Mit Blick auf die immer kürzere Verweildauer stationärer Patienten in den letzten Jahren, ist es wichtig geworden, schon bei der Aufnahme den Bedarf an weiterer Versorgung nach der Entlassung festzustellen und entsprechende Maßnahmen anzustoßen. Mit dem Rahmenvertrag Entlassmanagement hat der Gesetzgeber im Jahr 2017 die Voraussetzungen für eine geplante und sichere Entlassung der Patienten geschaffen. Dieser Rahmenvertrag hat einiges auf den Weg gebracht, was Patienten für selbstverständlich halten. Doch das ist es nach wie vor nicht. Aber wer macht wann was? Das Ärzteteam ist mit der medizinischen Versorgung seiner Patienten ausgelastet. Es sieht die Verantwortung für eine gesicherte Weiterversorgung bei anderen. Der Sozialdienst wiederum weist die Verantwortung mit Bezug auf den Rahmenvertrag von sich mit dem Argument, in diesem stehe, dass der Ärztliche Dienst die poststationäre Versorgung einleiten müsse.

Verzögerte Prozesse, längere Verweildauer

So verzögern sich Prozesse in der Patientensteuerung, was in den Kliniken durchaus für Diskussionspotenzial sorgt. So erwartet der Ärztliche Dienst, dass der Sozialdienst dafür sorgt, dass die Betten für Neuaufnahmen frei werden. Fehlende freie Betten führen dazu, dass elektive Patienten wieder abbestellt werden müssen und Notfallpatienten lange in der Zentralen Notaufnahme darauf warten, auf die Station weiterverlegt zu werden. Manchmal werden Kliniken sogar beim Rettungsdienst „abgemeldet“ und können nicht mehr angefahren werden.

Wenn Patienten nicht zeitnah in die poststationäre Versorgung verlegt werden können, verlängert sich die Verweildauer. Mitunter vermindert das den Erlös des Krankenhauses. Denn der Medizinische Dienst (MD) wird bei einer Rechnungsprüfung festlegen, dass die Entlassung unter sozialmedizinischen Aspekten früher hätte erfolgen können. Dies wirkt sich zudem nachteilig auf die quartalsbezogene Positivprüfquote der MD-Rechnungsprüfungen aus. Die mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung (GVWG) beschlossene „Übergangspflege im Krankenhaus“ (§ 39 e SGB V) bietet Kliniken eine Chance, eine Vergütung für weitere zehn Tage über den akutstationären Aufenthalt hinaus zu bekommen – und zwar für Patientinnen und Patienten, die länger bleiben müssen, weil die Klinik trotz Bemühungen keinen poststationären Versorgungsplatz gefunden hat.

Digitale Lösung fürs Initial-Assessment

Doch wie sieht ein optimaler Patientensteuerungsprozess aus? Wie arbeiten der Ärztliche Dienst und der Sozialdienst gemeinsam? Bei elektiven Patienten achten die Ärztinnen und Ärzte schon bei der Vorstellung der Patienten darauf, beispielsweise beim prästationären Termin in der Klinik, ob der Patient nach der akutstationären Phase einen Versorgungsbedarf haben wird. Zu diesem Zeitpunkt plant das Belegungsmanagement bereits das Bett für den Aufenthalt und schaltet auch den Sozialdienst ein, der vorab einen Termin in einer Rehaklinik anfragt und die Unterlagen für den Kostenträger vorbereitet.

Dieses Screening auf poststationären Versorgungsbedarf kann zum Beispiel durch das vom Gesetzgeber vorgeschlagene Initial-Assessment erfolgen. Dabei wird unter anderem erfragt, ob Patienten allein, mit Unterstützung oder bereits in einer Pflegeeinrichtung leben, ob sie einen Pflegegrad haben oder ob sie im vergangenen Jahr bereits mehrmals im Krankenhaus waren.

Fördermittel für die Digitalisierung

In vielen Fällen bieten die in den Kliniken eingesetzten Krankenhausinformationssysteme (KIS) bereits eine digitale Lösung zum Assessment an, indem sich bei positiver Beantwortung mehrerer Fragen zur aktuellen Versorgung sofort eine Konsilanforderung an den Sozialdienst generiert.

Die Kliniken können dies weiter ausbauen: So hat der Gesetzgeber mit dem Krankenhauszukunftsgesetz auch für die Patientensteuerung Fördermittel zur Verfügung gestellt, die die Digitalisierung der Patientenüberleitung in die poststationäre Versorgung vorantreiben sollen. Auf diese Art und Weise nutzt der Sozialdienst in naher Zukunft vielleicht digitale Patientenportale. Denn die Dokumentationsvereinbarung zur Übergangspflege sieht vor, dass mindestens 20 geeignete Einrichtungen oder Anbieter angefragt werden müssen (§ 39 e Abs. 1 SGB V). Musste der Sozialdienst bisher einzelne Telefonate führen, um einen passenden Heimplatz zu finden, kann die Anfrage inzwischen mithilfe von Online-Tools mit anonymisierten Daten des Patienten erfolgen, um einen Platz in einer Einrichtung zu finden.

Abstimmung zwischen den Berufsgruppen

Bei ungeplanten Aufnahmen sollten sich spätestens nach Eintreffen eines Patienten auf der Station der Stationsarzt, die Pflege und der Sozialdienst sowie gegebenenfalls Spezialtherapeuten darüber abstimmen, ob sie eine Anschlussbetreuung organisieren müssen. Darüber können sie regelhaft bei einer gemeinsamen Zugangsvisite für alle neu Aufgenommenen sprechen. So kann sich der Sozialdienst strukturiert und zeitnah um die weiteren Schritte kümmern, Anträge stellen, sich in die Kommunikation mit Angehörigen oder Betreuern einschalten. Mit einem solchen standardisierten Verfahren können alle Beteiligten zusätzlichen Mehraufwand für die klinisch am Patienten tätigen Mitarbeitenden vermeiden.

Wichtig ist eine regelmäßige weitere Abstimmung der beteiligten Berufsgruppen während des gesamten Patientenaufenthaltes. So sollten die Akteure zum Beispiel in täglichen Frühbesprechungen oder Board-Meetings auf der Station alle aktuellen Veränderungen, medizinisch, pflegerisch oder vonseiten der poststationären Versorgungsplanung, immer besprechen und erforderliche Anpassungen umgehend vornehmen. Auch den geplanten Entlass- oder Verlegungstermin können sie so jeweils neu abstimmen. Klar ist: Die Entscheidung, wann Patienten entlassen werden, treffen die behandelnden Ärztinnen und Ärzte.

Diese sollten ihre Entscheidung verbindlich treffen und kommunizieren. Nur dann können alle anderen Berufsgruppen die poststationäre Weiterversorgung planen.

Dtsch Arztebl 2022; 119(19): [2]

Die Autoren:

Veronika Schulte-Marin, Leitung Patientensteuerung
Dr. med. Frank Reibe, Leitung MD- und Forderungsmanagement
consus clinicmanagement
79106 Freiburg im Breisgau

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