Recht: Ein Doktortitel aus dem Ausland? Vorsicht Falle!

25 Mai, 2021 - 07:44
Dr. Andreas Staufer
Kleiner Globus mit Doktorhut

Wer einen akademischen Grad, Titel oder eine Tätigkeitsbezeichnung im Ausland anstrebt und diese in Deutschland führen will, sollte sich informieren. Denn nicht selten geraten Betroffene in den Fokus der Behörden.

Es klingt einfacher als es ist: Die Verwendung akademischer Grade ausländischer Hochschulen ist nach den Hochschulgesetzen der Länder genehmigungsfrei. Voraussetzung ist allerdings, dass die Hochschulen nach dem dortigen Recht anerkannt und zur Verleihung des Grades berechtigt sind. Der Grad muss zudem mittels eines tatsächlich absolvierten und durch Prüfung abgeschlossenen Studiums ordnungsgemäß verliehen worden sein. Er darf unter Angabe der verleihenden Hochschule so verwendet werden, wie er verliehen wurde. Entsprechendes gilt für Titel und Tätigkeitsbezeichnungen. Viele völkerrechtliche Vereinbarungen der Bundesrepublik Deutschland und Vereinbarungen unter den Bundesländern wandeln diese Bestimmungen ab. Ob die Herkunftsbezeichnung anzugeben ist, richtet sich auch nach Landesrecht oder den davon durchaus abweichenden, völkerrechtlichen Vereinbarungen. Danach bestimmt sich, ob die Bezeichnung als Dr. Maria Muster oder Dr. (Universität Musterstadt) Maria Muster geführt werden darf. Die meisten europäischen Grade dürfen ohne Herkunftsbezeichnung geführt werden. Auch manche Bezeichnungen aus Drittstaaten (außerhalb der EU) dürfen in das deutsche Pendant umgewandelt werden. Das gilt für bestimmte Fassungen des „Kandidat“ (Russland) oder den Ph.D., abhängig vom jeweiligen Land.

Grade, Titel und andere Bezeichnungen

Das Führen ausländischer Hochschulgrade, Ehrengrade, Hochschultitel, Ehrentitel und ausländischer Hochschultätigkeitsbezeichnungen (Grade, Titel und Tätigkeitsbezeichnungen) ist Angelegenheit der Bundesländer. Auch wenn sich die Bundesländer weitestgehend auf eine einheitliche Regelung verständigt haben, unterscheiden sie sich doch.

Einer behördlichen Genehmigung für das Führen einer ausländischen Bezeichnung bedarf es in Deutschland indes nicht. Diese gab es einmal, sie ist aber heute in den meisten Hochschulgesetzen nicht mehr vorgesehen. Das macht die Sache nicht unbedingt einfacher. Denn jetzt obliegt es jedem selbst zu prüfen, ob er zum Führen der Bezeichnung berechtigt ist. Dabei weichen die Auffassungen der Absolventen von denen der Behörden zuweilen voneinander ab.

Freiheitsstrafen bis zu einem Jahr

Das große Problem: Wer unbefugt inländische oder ausländische Amts- oder Dienstbezeichnungen, akademische Grade, Titel oder öffentliche Würden führt, macht sich nach § 132 a Strafgesetzbuch (StGB) strafbar. Den genannten Bezeichnungen, akademischen Graden, Titeln oder Würden stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind. Immerhin drohen Freiheitsstrafen bis zu einem Jahr oder Geldstrafen.

Hinzu kommt: Auch die berufsständischen Kammern können berufsrechtliche Maßnahmen vornehmen, Mitbewerber erwirken Abmahnungen, die zuständigen Behörden Unterlassungsverfügungen. Die Maßnahmen sind teils mit erheblichen Kosten verbunden. Problematisch kann es selbst dann werden, wenn ein Professor seinen im Ausland erworbenen Titel rechtmäßig führt. Glauben potenzielle Kunden, der Professorentitel sei auch in Deutschland verliehen worden, könnte die Werbung irreführend und damit wieder rechtswidrig sein. Selbst ein fachfremder „Dr.“ kann irritieren, wenn Patienten annehmen, der Betreffende sei Arzt. Ein Irrtum, dem viele unterliegen: Auf die Gleichwertigkeit der Arbeit kommt es nicht an, diese kann noch so oft behauptet werden. Letztlich kommt es auf die Anerkennung an.

Gefälligkeitsgutachten und gekaufte Titel

Unwissenheit schützt vor Strafe nicht. Dieser Spruch bewahrheitet sich leider vor allem in diesen Verfahren. Wer sich unsicher ist, muss sich erkundigen. Bestenfalls hat er eine gutachterliche Stellungnahme über das Führen der Bezeichnung in Deutschland. Diese sollte allerdings nicht von einem befreundeten Anwalt stammen. Das würde das Risiko mit sich bringen, als Gefälligkeitsgutachten zu gelten, was ebenfalls nicht vor Strafe schützt. Hat dagegen ein spezialisierter Anwalt das Gutachten verfasst, haftet dieser für seine Empfehlungen. Der Mandant kann sich bei einem Fehler auf einen Verbotsirrtum berufen. Ratsam ist, vor dem Bedrucken von Briefbogen, Türschild und Visitenkarte die richtige Bezeichnung prüfen zu lassen.

So manche Institute werben mit dem Renommee internationaler Hochschulen und verlangen für ihre Vermittlung hohe Gebühren. Die Provision ist es allerdings nicht immer wert. Erst sollte geklärt sein, ob es überhaupt eine Berechtigung zum Führen der Grade, Titel und Tätigkeitsbezeichnungen gibt. Käufliche Titel sind ohnehin untersagt. Meist werden die Gebühren daher für begleitende Dienste erhoben, teils mit fraglichem Erfolg.

Wichtig: Nachweis der Berechtigung

Wer eine Bezeichnung führt, sollte sich ebenso darin verstehen, deren Berechtigung nachweisen zu können. Das heißt, dass bestenfalls eine Verleihungs- oder Bestellungsurkunde erforderlich ist. Diese sollte von der ausstellenden Stelle stammen. Bestenfalls ist die Urkunde mit einer Legalisation oder Apostille der zuständigen Stelle versehen. Diese dient als Bestätigung der Echtheit. Mitunter erweisen sich die Urkunden letztlich als Fälschung und führen zur strafrechtlichen Verfolgung der Betroffenen.

Damit ist es nicht getan. Gegebenenfalls müssen Betroffene darlegen, dass die Hochschule im Ausland gesetzlich anerkannt und ihnen die Bezeichnung im Ausland ordnungsgemäß verliehen wurde und dort gebräuchlich ist. Anschließend sind die Regelungen des jeweiligen Bundeslandes zu bemühen. Zu recherchieren ist auch in den völkerrechtlichen Abkommen über die gegenseitige Anerkennung ausländischer Prüfungen und Grade.

Jeder, der einen akademischen Grad, Titel oder eine Tätigkeitsbezeichnung im Ausland anstrebt und diese in Deutschland führen will, sollte sich informieren. Das gilt auch für Absolventen ausländischer Berufsabschlüsse und Grade, die in Deutschland tätig werden wollen. Auch sie geraten nicht selten in den Fokus der Behörden. Mit einer gutachterlichen Stellungnahme können Betroffene der Gefahr frühzeitig entgegenwirken. Damit riskieren sie aber auch den vorzeitigen Verlust des akademischen Grades.

Dtsch Arztebl 2021; 118(21): [2]

Der Autor:

Dr. Andreas Staufer
Partner, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Medizinrecht und für Informationstechnologierecht
FASP Finck Sigl & Partner
80336 München

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