Recht: Wenn Patienten ihren Ärzten ein Erbe hinterlassen

8 Februar, 2022 - 09:54
Dr. Andreas Staufer und Veronika Seligmann
Schrift "Erbe" auf Würfeln

So sehr ein Erbe erfreuen soll oder kann, sowohl Erblasser als auch Erbende tun gut daran, sich beraten zu lassen. Das gilt vor allem dann, wenn ein Patient seinen Ärztinnen und Ärzten ein Erbe oder Vermächtnis hinterlässt.

Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) regelt die Erbfolge ab § 1922 und fortfolgenden. Mit dem Tode eines Menschen, dem Erbfall, geht dessen Vermögen, die Erbschaft, als Ganzes auf die Erben über. Diese sollten selbst noch leben, sonst sind sie von der Erbfolge ausgeschlossen; Tote erben also nichts. Hat der Verstorbene kein Testament hinterlassen, so erben zunächst seine Nachkommen: eheliche, uneheliche oder adoptierte Kinder sowie deren Nachkommen in erster Ordnung. Das Gesetz spricht an dieser Stelle von Abkömmlingen nach Stämmen. Sind keine Nachkommen vorhanden, so erben in zweiter Ordnung die Eltern und deren Nachkommen. Und wenn es diese nicht mehr gibt, die Großeltern in dritter, die Urgroßeltern in vierter und die entfernteren Voreltern in fünfter und fernerer Ordnung sowie deren jeweilige Nachkommen.

Juristen skizzieren oft die möglichen Erblinien, um sämtliche Erben zu ermitteln. Bei durchwachsenen Stammbäumen kann dies eine imposante Grafik werden. Der potenzielle Erblasser hat weitere erbrechtliche Gestaltungsmöglichkeiten. Zum einen kann er weitere Erben einsetzen, nebst Nach- und Ersatzerben, auch kann er ein Vermächtnis aufsetzen. Zudem ist die vertragliche Regelung des Erbes durch Erbvertrag möglich.

Unterschied zwischen Erbe und Vermächtnis

Jeder kann in seinem Testament weitere Erben einsetzen, Erbanteile bestimmen oder auch gesetzliche Erben ausschließen. Nachkommen erhalten allerdings einen Pflichtteil. Selbst Bedingungen und testamentarische Verfügungen sind möglich. Beliebt sind beispielsweise testamentarische Verfügungen von Paaren. Dabei sind dem Erblasser inhaltlich Schranken gesetzt. Er kann die Bestimmung eines Erben beispielsweise nicht einem Dritten überlassen.

Neben dem Einsetzen eines Erben gibt es die Möglichkeit, einzelne Vermächtnisse festzulegen. Der Erbe erbt das Vermögen, bei mehreren Erben anteilig. Das Vermächtnis dagegen weist dem Vermächtnisnehmer lediglich einen oder mehrere Objekte zu. Das kann auch mal das Auto, das Haus oder einen bestimmten Geldbetrag umfassen. Ärzte können potenziellen Nachfolgern auch ihre Praxis vermachen.

Als Arzt zu erben ist nicht unlauter

Neben Geliebten, Freunden und Vereinen kommen auch Ärztinnen und Ärzte, die den Verstorbenen behandelt haben, mitunter in den Genuss eines Erbes oder eines Vermächtnisses. Das kann Ausdruck tiefer Dankbarkeit sein oder auch auf einem engen, vielleicht langjährigen Vertrauensverhältnis beruhen. Die Verwandtschaft des Verstorbenen dürfte jedoch misstrauisch werden, wenn Erbe oder Vermächtnis nicht im Verhältnis zum Verdienst des Arztes oder der Ärztin stehen. Problematisch wird es spätestens dann, wenn Ärzte auf das Erbe oder das Vermächtnis hinwirken oder bei der Formulierung mitwirken.

Als Arzt oder Ärztin zu erben ist zwar per se weder verboten noch unzulässig oder unlauter. Solange die Unabhängigkeit der ärztlichen Entscheidung nicht beeinflusst wird, umfasst auch das Berufsrecht kein ausdrückliches Verbot. Im Gegenteil, die Testierfreiheit räumt zahlreiche Gestaltungsfreiheiten ein, solange diese nicht gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen oder sittenwidrig sind.

Gesetzliche Beschränkungen ergeben sich vor allem für Ärztinnen und Ärzte in Pflege- und Altenheimen, denen es beispielsweise nach § 14 Heimgesetz untersagt sein kann, ein Versprechen sowie Geld oder geldwerte Leistungen anzunehmen. Vergleichbare Regelungen können sich bei verbeamteten und angestellten Ärzten aus dem Beamtenrecht, aus dem Arbeitsvertrag oder tarifvertraglichen Bestimmungen ergeben, wenn keine wirksame Zustimmung des Dienstherrn vorliegt. Dann bietet es sich an, die Annahme der Erbschaft rechtlich prüfen zu lassen. Je nach Einzelfall kann sich nicht nur das Testament als unwirksam erweisen, sondern es können sich auch berufsrechtliche, disziplinarrechtliche und arbeitsvertragliche Konsequenzen ergeben. Missbrauchen Ärzte ihre Stellung, sollten sie zudem mit einer strafrechtlichen Ahndung rechnen.

Nottestament in besonderen Situationen

Der Erblasser muss die strengen formellen Anforderungen an das Testament beachtet haben, sonst ist es kein Testament. Der letzte Wille sollte daher möglichst nicht in Textform, sondern handschriftlich oder notariell verfasst sein. In besonderen Situationen kann der Erblasser seinen letzten Willen durch Nottestament vor dem Bürgermeister, vor drei Zeugen oder durch Nottestament auf See bestimmen. Was infrage kommt, ist von der Situation des Erblassers abhängig. Das Nottestament ist nur zeitlich beschränkt wirksam.

In akuter Lebensgefahr des Erblassers bietet sich meist das mündliche Testament vor drei Zeugen an. Dieses ist durch eine Niederschrift zu bekunden. Dabei finden Vorschriften des Beurkundungsgesetzes Anwendung. Das Nottestament vor drei Zeugen kann daher auch in fremder Sprache verfasst werden, wenn der Erblasser und die Zeugen dieser Sprache hinreichend kundig sind. Problematisch ist die Stellung als Zeuge, wenn dieser der jetzige oder frühere Ehegatte oder Lebenspartner ist, er mit dem Erblasser in gerader Linie verwandt, verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist oder war, ferner wenn er in einer Verfügung von Todes wegen bedacht oder zum Testamentsvollstrecker ernannt wurde.

Leitlinien im Umgang mit Erbe und Nottestament

Dabei sind weitere Anforderungen an die Situation zu berücksichtigen. Vor einer geplanten Operation dürfte nicht zwingend akute Lebensgefahr drohen. Wünscht ein stabiler Patient sein Testament noch vor dem Eingriff zu überarbeiten, sollte er eine Alternative gegenüber dem Testament vor drei Zeugen wählen. Treten derartige Fälle im Krankenhaus häufiger auf, bieten sich Checklisten zum Nottestament an. Arbeitgeber helfen ihren Mitarbeitenden, wenn sie ihnen rechtlich fundierte Leitlinien im Umgang mit Erbe und Nottestament an die Hand geben.

Dtsch Arztebl 2022; 119(6): [2]

Die Autoren

Dr. Andreas Staufer, Fachanwalt für IT-Recht, Fachanwalt für Medizinrecht
Veronika Seligmann, Rechtsanwältin
FASP Finck Sigl & Partner
80336 München

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