Immer mehr Mitarbeitende in Krankenhäusern und Arztpraxen arbeiten in Teilzeit. Nach Angaben des Statistischen Bundesamts (Destatis) ist der Anteil der Teilzeitbeschäftigten von 39 Prozent im Jahr 2014 auf 42 Prozent im Jahr 2019 gestiegen. Im gleichen Zeitraum sank der Anteil der Vollzeitbeschäftigten von 54 auf 50 Prozent.
Die Ergebnisse im Detail: In Krankenhäusern und Arztpraxen arbeiteten im Jahr 2019 insgesamt 11 Prozent der männlichen Arbeitnehmer in Teilzeit, im Jahr 2014 waren es erst 8 Prozent. Einen Anstieg der Teilzeitarbeitskräfte gab es vor allem in der sogenannten Leistungsgruppe 1, in die zum Beispiel Chefärzte fallen. Die durchschnittliche Wochenarbeitszeit der männlichen Teilzeitkräfte betrug im vergangenen Jahr 25,5 Stunden pro Woche. Über alle Wirtschaftsbranchen hinweg sank der Anteil der sozialversicherungspflichtigen und in Teilzeit arbeitenden Frauen von 85 Prozent im Jahr 2014 auf 82 Prozent im Jahr 2019. Demgegenüber ist der Trend bei den Männern gegenläufig: Der Anteil der Teilzeitbeschäftigten stieg von 15 auf 18 Prozent.
Weitere Ergebnisse: Nach wie vor arbeiten in Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen in erster Linie Frauen. Im Jahr 2019 machten sie gut drei Viertel der Beschäftigten aus. In Krankenhäusern und Arztpraxen blieb der Anteil der männlichen Beschäftigten mit 24 Prozent nahezu unverändert. Anders sah es in den Pflegeeinrichtungen aus. Dort nahm der Anteil des männlichen Personals von 20 auf 23 Prozent im Jahr 2019 zu. In Pflegeheimen stieg auch der Männeranteil der Teilzeitbeschäftigten innerhalb des Fünfjahreszeitraums von 11 auf 13 Prozent.
Mehr als vier Millionen Erwerbstätige waren im Jahr 2018 in Gesundheits- und Pflegeberufen tätig. Davon waren 79 Prozent Frauen. Für viele gehörten Schicht- und Wochenenddienste zum Alltag: Mehr als die Hälfte (53 Prozent) der Erwerbstätigen in Gesundheits- und Pflegeberufen arbeiteten 2018 am Wochenende und knapp ein Drittel (32 Prozent) in Schichtarbeit. Besonders häufig betraf dies Alten- und Krankenpflegekräfte.
Dtsch Arztebl 2020; 117(44): [4]