Alle, die in Deutschland als Arzt oder Ärztin arbeiten wollen, brauchen sie: die Approbation. Aber was ist das genau? Wie bekommt man sie und wie kann man sie auch wieder verlieren? Das erfahren Sie im Beitrag.
Das Wort "Approbation" kommt aus dem Lateinischen: Es bedeutet "Anerkennung" oder "Genehmigung". Dahinter verbirgt sich eine staatliche Zulassung, um in Deutschland als Arzt oder Ärztin zu arbeiten. Ähnliches gilt auch für die Bereiche Zahn- und Veterinärmedizin, die Psychologische Psychotherapie und Apothekerinnen und Apotheker. Mit der Approbation ist auch die Erlaubnis verbunden, die jeweilige Berufsbezeichnung zu führen. Heißt konkret: Nur, wer eine Approbation hat, darf als Arzt oder Ärztin arbeiten und sich auch so nennen.
Voraussetzungen, um eine Approbation zu bekommen
Wer eine ärztliche Approbation bekommen kann, ist in der Approbationsordnung für Ärzte (ÄApprO) geregelt. Die ÄApprO wird vom Bundesgesundheitsministerium erlassen. Die aktuelle Fassung ist seit 2002 gültig, aktuell wird aber über eine Neufassung diskutiert. Sie könnte im Oktober 2027 in Kraft treten. In der Approbationsordnung ist vor allem das Medizinstudium genau geregelt: Dazu zählen beispielsweise die Mindestdauer, der Ablauf und die verpflichtenden Inhalte sowie die Bedingungen für staatliche Prüfungen.
Konkret kann eine Approbation erteilt werden, wenn der Antragsteller / die Antragstellerin
- die vorgeschriebene Ausbildung absolviert und die Abschlussprüfung bestanden hat
- gesundheitlich zur Ausübung des Arztberufs geeignet ist
- sich nicht durch persönliches Verhalten als unwürdig oder unzuverlässig zur Ausübung des Berufs erwiesen hat
- über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse verfügt.
Erteilt wird die Approbation von der zuständigen Behörde des Bundeslandes, in dem das Staatsexamen absolviert wurde. Wer im Ausland studiert hat, kann die Approbation in dem Bundesland beantragen, in dem er oder sie arbeiten möchte. Die Approbation gilt dann als erteilt, wenn die Approbationsurkunde ausgehändigt wurde.
Entzug der Approbation
Wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorhanden sind, kann die Approbation auch wieder zurückgezogen werden. Das ist beispielsweise in folgenden Fällen möglich:
- Verdacht einer Straftat, aus der sich die Unzuverlässigkeit oder Unwürdigkeit zur Ausübung des Arztberufs ergeben kann. Das sind beispielsweise:
- sexueller Missbrauch
- Ausnutzen des Abhängigkeitsverhältnisses
- Abrechnungsbetrug
- Körperverletzung
- Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz
- ...
- gesundheitliche Einschränkungen wie beispielsweise
- Suchterkrankung
- schwerwiegende psychische Erkrankungen
- Demenz
- ...
Speziell bei gesundheitlichen Einschränkungen haben die Behörden aber einen Ermessensspielraum. Kann über einen Approbationsentzug noch nicht abschließend entschieden werden, beispielsweise weil ein Verfahren noch nicht abgeschlossen ist, kann die Approbaton auch ruhen. In dieser Zeit darf der Arzt oder die Ärztin nicht praktizieren.
Geschichte der Approbation
Den Begriff "Approbation" gibt es seit 1869. Erstmals wurde er in der Gewerbeordnung des Norddeutschen Bundes als Vorbedingung für die Niederlassung als Arzt eingeführt. Im selben Jahr erhielt in Zürich auch erstmals eine Frau die ärztliche Approbation. In der Zeit des Nationalsozialismus wurde das Fremdwort "Approbation" durch den Begriff "Bestallung" ersetzt. Erst mit Inkrafttreten der Bundesärzteordnung und der Approbationsordnung im Jahr 1970 wurde die Bezeichnung "Approbation" wieder eingeführt.