
Nur in Ausnahmefällen haben Oberärzte einen einklagbaren Rechtsanspruch auf eine finanzielle Beteiligung an den Einnahmen aus Privatliquidation.
Auch wenn die goldenen Zeiten der Privatliquidation längst vorbei sind, macht die gesonderte Vergütung wahlärztlicher Leistungen noch immer einen erheblichen Anteil an den Umsätzen der Krankenhäuser aus. Bis in die Mitte der 2000er-Jahre hatten Chefärzte standardisiert neben ihrem Festgehalt das Liquidationsrecht für wahlärztliche Leistungen bei Privatpatienten. Einen Teil der Einnahmen führten sie an den Krankenhausträger ab, der die Infrastruktur bereitstellte, einen weiteren Teil erhielten die nachgeordneten Ärzte, insbesondere die Oberärzte, die bei der Behandlung der Privatpatienten mithalfen.
Bereits damals gab es immer wieder Streit darüber, wer in welcher Höhe an diesen Einnahmen zu beteiligen war (Poolbeteiligung). Die Rechtslage war und ist komplex. Auch wenn die Beteiligung der nachgeordneten Oberärzte in einer Vielzahl von Normen und Vereinbarungen erwähnt und geregelt wird, sind die Hürden hoch, wenn ein Betroffener im Einzelfall eine Zahlung gegen den Willen derjenigen durchsetzen will, die die Liquidationserlöse vereinnahmen, also Krankenhausträger oder Chefarzt. Echte Planungssicherheit verschafft allein eine feste vertragliche Vereinbarung. Diese sollte schriftlich erfolgen und sowohl die Höhe als auch den Zeitpunkt der Beteiligungsvergütung umfassen.
In den vergangenen Jahren wurde anstelle des wahlärztlichen Liquidationsrechts vermehrt eine Beteiligungsvergütung vereinbart. Danach rechnet der Krankenhausträger die wahlärztliche Leistung des Wahlarztes, in der Regel des Chefarztes, ab und beteiligt diesen eventuell an den Erlösen. Mitunter gehen entsprechende Einnahmen aber auch in anderen Vergütungsbestandteilen auf. Die ohnehin schwierige Frage der Beteiligung der nachgeordneten Ärzte wird dadurch nicht leichter.
Regelungen in Landeskrankenhausgesetzen
Die Beteiligung nachgeordneter Ärzte ist gesetzlich in einigen Landeskrankenhausgesetzen vorgesehen, zum Beispiel in Baden-Württemberg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz und Sachsen. In Bayern und Nordrhein-Westfalen gilt dies nur für Universitätskliniken. Auch unterscheiden sich die gesetzlichen Regelungen danach, ob eine Poolbeteiligung nur beim klassischen Liquidationsrecht des Chefarztes vorgesehen ist oder bei der neuen Form der Liquidation durch den Krankenhausträger oder in beiden Fällen.
Diese gesetzlichen Regelungen vermitteln den nachgeordneten Ärzten jedoch keinen Rechtsanspruch auf eine Poolbeteiligung, weder grundsätzlich noch in einer bestimmten Höhe. Denn die Landeskrankenhausgesetze sind Subventionsgesetze, die die Bedingungen zwischen Staat und Krankenhaus regeln, nach denen das Krankenhaus gefördert wird. Sie gelten nicht im Verhältnis zwischen dem Krankenhaus und seinen Angestellten oder zwischen einzelnen Ärzten.
Standesrecht begründet keinen Anspruch
Nach der Musterberufsordnung (MBO) ist ein Arzt verpflichtet, seine Mitarbeiter an Einnahmen aus einem Liquidationsrecht oder einer Beteiligungsvergütung angemessen zu beteiligen oder sich für deren Beteiligung einzusetzen (§ 29 Abs. 3). Diese standesrechtliche Regelung wurde in den allein verbindlichen Landesberufsordnungen in unterschiedlicher Form umgesetzt.
Jedoch gilt: Die Regelungen begründen keinen einklagbaren Anspruch eines einzelnen nachgeordneten Arztes auf eine konkrete Beteiligung. Theoretisch denkbar wäre die Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens gegen den zur Beteiligung verpflichteten (Chef-)Arzt. Aber auch in einem solchen Verfahren könnte es aufgrund der rechtssystematischen Bedeutung des Standesrechts nicht dazu kommen, dass der Chefarzt zu einer konkreten Zahlung an einen nachgeordneten Arzt verurteilt wird. Verstöße gegen die Berufsordnungen können nur disziplinarisch geahndet werden.
Verträge zugunsten Dritter sind möglich
Da weder die Krankenhausgesetze noch die Hochschul- oder Berufsordnungen den nachgeordneten Ärzten einen durchsetzbaren Anspruch auf Poolbeteiligung verschaffen, bleiben allein arbeitsrechtliche oder allgemeine zivilrechtliche Möglichkeiten.
Theoretisch denkbar wäre, dass im Chefarztdienstvertrag, also dem Arbeitsvertrag zwischen Chefarzt und Krankenhausträger, eine Regelung zugunsten der nachgeordneten Ärzte enthalten ist, die diesen einen echten Anspruch verschafft. Solche „Verträge zugunsten Dritter“ sind möglich. Die Anforderungen sind jedoch sehr hoch. Da es weder im Interesse des Krankenhauses noch des Chefarztes ist, eine solche Regelung in den Vertrag aufzunehmen, kommt dies nur in Ausnahmefällen in Betracht. Allerding ist ein direktes Vertragsverhältnis zwischen Chef- und Oberarzt über eine Beteiligung in einer konkreten Höhe denkbar und in Einzelfällen bereits von Gerichten entschieden. Ein solcher Vertrag kann auch durch schlüssiges Handeln, also ohne expliziten Vertragsschluss, entstehen. Die Rechtsprechung nimmt solche Verträge an, wenn ein Arzt regelmäßig, also zum immer gleichen Zeitpunkt, und in gleichbleibender Höhe über einen längeren Zeitraum beteiligt wird.
Innerbetriebliche Vereinbarungen
Chefärzte erhalten in der Regel nur noch eine Beteiligungsvergütung und kein eigenes Liquidationsrecht mehr. Daher stellt sich die Frage, ob nachgeordnete Ärzte einen Anspruch gegen den liquidierenden Krankenhausträger haben können. Ein solcher Anspruch kann arbeitsvertraglich vereinbart werden, was jedoch selten ist. Häufiger gibt es innerbetriebliche Vereinbarungen, mit denen die Vorgaben der Krankenhausgesetze umgesetzt werden sollen. Diese sind mitunter auch mitbestimmungspflichtig im Sinne des Betriebsverfassungsrechts. Möglich ist zudem das Entstehen einer betrieblichen Übung, wenn also der Krankenhausträger außerhalb des Arbeitsvertrages regelmäßig gleichbleibende Zahlungen tätigt. Der rechtliche Hintergrund ist der gleiche, der auch entsteht, wenn Weihnachtsgeld arbeitsvertraglich nicht vereinbart, aber regelmäßig ausgezahlt wurde.
Schließlich kann eine Poolbeteiligung auch tarifvertraglich vereinbart werden. Im Tarifvertrag für Klinikärzte an den Unikliniken, den der Marburger Bund im Jahr 2006 mit der Tarifgemeinschaft deutscher Länder abgeschlossen hatte, wurde dies tatsächlich festgehalten (§ 3 Abs. 4). Jedoch wurden die Ansprüche nicht genau beziffert, sodass eine Beteiligung für den einzelnen Arzt nicht durchsetzbar war.
Dtsch Arztebl 2020; 117(29-30): [2]
Der Autor:
Dr. iur. Torsten Nölling
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Medizinrecht
04229 Leipzig