Krankenhausärzte: Wechsel in die ambulante Versorgung

29 November, 2022 - 08:30
Dr. iur. Torsten Nölling
Wegweiser: Ambulant oder statoinär

Stationäre und ambulante Versorgung sind rechtlich strikt getrennt. Die meisten Ärztinnen und Ärzte durchlaufen ihre Weiterbildung im Krankenhaus. Mit dem Abschluss der Facharztprüfung liegen in der Regel die rechtlichen Voraussetzungen vor, um in der vertragsärztlichen Versorgung zu arbeiten.

Grundsätzlich ist zu unterscheiden, ob man nur privat- oder auch vertragsärztlich tätig werden will. Eine reine Privatpraxis können alle approbierten Ärztinnen und Ärzte auch ohne Facharztanerkennung eröffnen. Dazu genügt eine Anzeige der Praxistätigkeit bei der örtlich zuständigen Ärztekammer. Notwendig sind geeignete Räumlichkeiten, die ausschließlich für die ärztliche Tätigkeit genutzt werden, und die jeweils erforderliche Ausstattung.

Vorgaben richten sich nach dem Berufsrecht

Die Vorgaben für die ärztliche Tätigkeit richten sich nach dem Berufsrecht, also in erster Linie nach der Berufsordnung. Behandelt werden dürfen in einer Privatpraxis Selbstzahler. Zu diesen zählen Privatpatienten, aber auch gesetzlich krankenversicherte Patienten, die die Leistungen selbst bezahlen. Ärzte rechnen nach den Vorgaben der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) unmittelbar gegenüber dem Patienten ab. In engen Ausnahmen können sie auch gesetzlich Krankenversicherte im Wege der Kostenerstattung zulasten der Krankenkasse behandeln. Auch wenn das Berufsrecht eine Facharztanerkennung, den sogenannten Facharztstatus, nicht verlangt, müssen Ärzte die jeweilige Leistung aus haftungsrechtlichen Gründen nach Facharztstandard erbringen. Ob frisch approbierte diesen Weg einschlagen wollen, sollten sie also wohl überlegen.

14.02.2025, German Medicine Net
Zürich
14.02.2025, Praxis
Leipzig

In der vertragsärztlichen Versorgung müssen Ärztinnen und Ärzte nicht nur die berufsrechtlichen Vorgaben einhalten, sondern auch die Regelungen des Vertragsarztrechts beachten. Um gesetzlich krankenversicherte Patienten behandeln zu dürfen, ist eine Facharztanerkennung regelhaft Voraussetzung. Nur dann darf der Zulassungsausschuss den Arzt oder die Ärztin zur vertragsärztlichen Versorgung zulassen oder eine Anstellungsgenehmigung erteilen. Auch die Genehmigung als Sicherstellungs- oder Entlastungsassistent, für die die Kassenärztliche Vereinigung (KV) zuständig ist, ist eine abgeschlossene Weiterbildung erforderlich. Ohne diese ist nur eine Tätigkeit als Weiterbildungsassistent möglich.

Abgerechnet wird gegenüber der KV nach EBM

Daneben gibt es weitere Voraussetzungen, um am vertragsärztlichen System teilnehmen zu dürfen, wie den Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung. Mit einer Zulassung oder Anstellungsgenehmigung ist ein Versorgungsauftrag verbunden. Er umfasst ein bestimmtes Abrechnungsvolumen, also die Berechtigung, Leistungen gegenüber der KV abzurechnen. Die Assistentengenehmigungen der KV vermitteln hingegen kein eigenes Abrechnungsvolumen und sind zeitlich begrenzt. Abgerechnet werden die Leistungen nach dem Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) gegenüber der KV. Als Grundlage für eine langfristige ärztliche Tätigkeit in der ambulanten Versorgung kommen also zuvorderst eine eigene Zulassung oder Anstellungsgenehmigung in Betracht. Assistentengenehmigungen der KV hingegen sind als erster Schritt und als Nebentätigkeit zum Klinikjob geeignet.

Der wohl wichtigste Unterschied zwischen privat- und vertragsärztlicher Tätigkeit liegt aus ärztlicher Sicht in der Bedarfsplanung. Während Ärztinnen und Ärzte jederzeit und überall eine Privatpraxis eröffnen dürfen, ist dies für Vertragsärzte nur möglich, wenn in der Region noch „freie Sitze“ verfügbar sind. Informationen dazu erteilt die zuständige KV. Besondere Formen der Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung sind Sonderbedarfszulassungen und Ermächtigungen.

Folge der Bedarfsplanung ist, dass die Neugründung einer vertragsärztlichen Praxis eher die Ausnahme ist. Im Regelfall muss ein Kollege seine vertragsärztliche Tätigkeit beenden wollen. In einem streng formalen Nachbesetzungsverfahren wird die Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung des abgebenden Arztes nachbesetzt. Sofern sich mehrere Ärzte auf die Zulassung bewerben, muss der Zulassungsausschuss eine Auswahl unter den Bewerbern treffen. Diese erfolgt danach, wer am besten geeignet ist, die konkrete Praxis am bisherigen Standort fortzuführen. Fachliche Kriterien sind dabei nur ein Aspekt.

Möglich: Selbstständigkeit oder Anstellung

Während in der vertragsärztlichen Versorgung traditionell niedergelassene Ärzte in freier Praxis, also als Selbstständige, tätig sind, gibt es seit geraumer Zeit auch die Möglichkeit der Anstellung. Auch eine Umwandlung von der einen in die andere Form ist möglich. Die Anstellungsgenehmigung erteilt der Zulassungsausschuss einem zugelassenen Arzt, einer Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) oder einem Medizinischen Versorgungszentrum. Sie berechtigt dazu, einen Arzt oder eine Ärztin zu beschäftigen und diese Leistungen gegenüber der KV abzurechnen. Auch Assistenztätigkeiten verlangen eine Anstellung.

Der jeweilige Arbeitsvertrag ist zwischen den Parteien auszuhandeln. Tarifverträge wie in der stationären Versorgung gibt es nicht. Die Anstellungsgenehmigung hängt an der Zulassung des Arbeitgebers, sie gehört nicht dem angestellten Arzt. Wird das Arbeitsverhältnis beendet, bleibt die Anstellungsgenehmigung in der Regel beim Arbeitgeber. Abweichende Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Angestellten sind möglich.

Jobsharing: geteilter Versorgungsauftrag

Eine besondere Form der Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung bietet das Jobsharing. Dabei teilen sich zwei Ärzte eine Zulassung und den damit verbundenen Versorgungsauftrag. Arbeiten sie als selbstständige Partner in einer BAG, wird dies als Jobsharing-Partnerschaft bezeichnet. Nach einer Wartezeit von zehn Jahren wird die Jobsharing-Zulassung des Juniorpartners in eine Vollzulassung mit eigenem Versorgungsauftrag und Abrechnungsvolumen umgewandelt. Dies ist bei der Jobsharing-Anstellung nicht möglich.

Sowohl bei der Jobsharing-Partnerschaft als auch bei der -Anstellung erhält der Juniorpartner einen eigenen vollen Versorgungsauftrag, wenn in dem Planungsbereich die Überversorgung endet, also freie Sitze hinzukommen. Dies kann insbesondere aufgrund der demografischen Entwicklung auch in normalerweise gesperrten Regionen der Fall sein und sollte daher bei langfristiger Planung bedacht werden.

Dtsch Arztebl 2022; 119(48): [2]

Der Autor

Dr. iur. Torsten Nölling
Fachanwalt für Medizinrecht
04229 Leipzig

Das könnte Sie auch interessieren: