Recht: Dürfen Eltern die Patientenakte ihres Kindes einsehen?

12 Oktober, 2026 - 13:44
Dr. iur. Torsten Nölling
Mutter mit Tochter in Arztpraxis, während eine Ärztin ein Dokument überreicht.

Generell ist es unproblematisch, wenn Eltern Einsicht in die Behandlungsakte ihres Kindes nehmen wollen. Doch was gilt, wenn ein Elternteil die Patientenakte verlangt und der andere widerspricht? Oder was gilt, wenn Jugendliche ihre Psychotherapie geheim halten möchten? Die Rechtslage ist kompliziert.

Nach § 630g Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) können Patienten unverzüglich Einsicht in ihre vollständige Behandlungsakte und Kopien verlangen, wobei für die erste Kopie keine Kosten entstehen dürfen. Die juristische Literatur und Rechtsprechung sind uneins, wer in diesem Sinne „Patient“ ist. Eine Meinung stützt sich auf den Wortlaut des § 630a BGB, wonach derjenige Patient ist, der den Behandlungsvertrag abschließt (Amtsgericht Siegen, Urteil vom 20. Mai 2021, Az. 14 C 1101/20). Deutlich bessere Argumente hat das Landgericht Tübingen mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im Rücken, und zwar zum informationellen Selbstbestimmungsrecht als verfassungsrechtliche Grundlage des Einsichtsrechts (BVerfG, Beschluss vom 20. Dezember 2016 – 2 BvR 1541/15).

Das Einsichtsrecht liegt beim Kind

In einem aktuellen Fall entschied das Gericht, dass allein die tatsächlich behandelte Person Patient sei. Dies ergebe sich bereits aus dem allgemeinen Sprachgebrauch (Landgericht Tübingen, Urteil vom 14. Februar 2025, Az. A 8 S 2/24). Das Landgericht verneinte überzeugend ein eigenes Recht des klagenden Vaters auf Einsicht in die psychotherapeutischen Behandlungsunterlagen seines Sohnes. Eltern, so die Richter, könnten den Anspruch des Kindes lediglich als dessen gesetzliche Vertreter geltend machen. Da im konkreten Fall das alleinige Sorgerecht bei der Mutter lag, scheiterte der Vater mit seiner Klage. Höchstrichterlich geklärt ist diese Rechtsfrage allerdings noch nicht.

Einsichtsfähigkeit, nicht Alter entscheidet

Als Patient im Sinne des § 630g BGB ist das Kind grundsätzlich selbst zur Einsichtnahme berechtigt. Eine Zustimmung der Sorgeberechtigten ist nur erforderlich, wenn das Kind die Bedeutung und Tragweite seiner Gesundheitsdaten nicht verstehen kann. Eine starre Altersgrenze gibt es nicht. Entscheidend ist die Reife und damit die natürliche Einsichtsfähigkeit des Kindes, wobei die konkrete Behandlungssituation oder der konkrete Inhalt der Patientenakte berücksichtigt werden muss.

Nach Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts können Eltern den Anspruch nicht gegen den Willen eines insoweit urteilsfähigen Kindes geltend machen. Relevant wird dies insbesondere bei sensiblen Themen wie sexueller Gesundheit, Sucht oder familiärer Gewalt. Wichtig: Die sich aus dem Berufs- und dem Strafrecht ergebende Schweigepflicht gilt auch gegenüber Eltern. Urteilsfähige Minderjährige können Ärztinnen und Ärzte jedoch wirksam von der Schweigepflicht entbinden. Die möglichst schriftlich dokumentierte Erklärung sollte Empfänger und Umfang bestimmen. Bei nicht einsichtsfähigen Kindern handeln die dazu befugten Vertreter, zum Beispiel der allein sorgeberechtigte Elternteil.

Kann das Kind noch nicht selbst entscheiden, wird sein Anspruch von den gesetzlichen Vertretern ausgeübt. Entscheidend ist deren Vertretungsmacht. Bei alleiniger Sorgeberechtigung oder Zustimmung des anderen Sorgeberechtigten ist eine Einsichtnahme möglich. Gesundheitseinrichtungen sollten sich bei erkennbaren Widersprüchen oder bekannten Konflikten zwischen den beiden Elternteilen zunächst die Vertretungsmacht nachweisen und gegebenenfalls eine gemeinsame Erklärung oder familiengerichtliche Entscheidung vorlegen lassen und eine Kopie zur Akte nehmen. Allein der Umstand, dass ein Elternteil seine Einwilligung zur Behandlung erteilt hat, das Kind regelmäßig zur Behandlung begleitet oder den ursprünglichen Behandlungsvertrag abgeschlossen hat, ersetzt keine Prüfung. Entscheidend ist die Berechtigung zum Zeitpunkt des Begehrens auf Einsichtnahme.

Auskunftsanspruch der Eltern nach DSGVO

Mitunter stützen Eltern das Recht auf Einsichtnahme auf einen eigenen datenschutzrechtlichen Anspruch. Doch ein eigener Auskunftsanspruch nach Art. 15 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ist nur denkbar, wenn personenbezogene Daten des Elternteils verarbeitet werden. Angaben über eine Erkrankung der Mutter, das Verhalten des Vaters oder die Eltern-Kind-Beziehung können auch Daten des jeweiligen Elternteils sein. Doch die bloße Erwähnung macht nicht die gesamte Gesprächsnotiz, geschweige die gesamte Patientenakte des Kindes zu dessen eigenen Daten.

In der Rechtsprechung ist der Umfang dieses Anspruchs noch nicht endgültig geklärt. Bis dahin sollten Gesundheitseinrichtungen entsprechende Anfragen unter Berücksichtigung der konkret betroffenen Informationen beantworten. Im Einzelfall können Auszüge oder Schwärzungen geeignet sein, um einerseits den Auskunftsanspruch zu erfüllen, andererseits schutzbedürftige Informationen über Patienten oder Dritte zurückzuhalten. Bei einem einwilligungsfähigen Kind kann dessen Geheimhaltungsinteresse durch eine explizite Befragung gewahrt werden. Eine etwaige Einwilligung sollte schriftlich dokumentiert und inhaltlich umrissen werden. Das Kind kann dabei nur für sich und nicht für andere Betroffene, zum Beispiel weitere Familienmitglieder, einwilligen.

Handlungsempfehlungen für die Praxis

In der Praxis sollten Gesundheitseinrichtungen bei entsprechenden Anfragen zunächst Anlass und Umfang sowie die Berechtigung des Elternteils prüfen. Bei Zweifeln sollten sie Sorgerechtsnachweise oder Vollmachten einfordern. Wenn es um Jugendliche geht, sollten sie vorab die Frage der Einwilligungsfähigkeit klären und gegebenenfalls eine explizite Einwilligung einholen. Dafür bietet sich ein vertrauliches Gespräch an. Auch psychiatrische oder psychotherapeutische Inhalte rechtfertigen es nicht, eine Einsichtnahme pauschal zu verweigern. § 630g BGB erlaubt jedoch Einschränkungen, wenn erhebliche therapeutische Gründe oder erhebliche Rechte Dritter gegen eine Einsichtnahme sprechen. Eine Ablehnung ist zu begründen, ohne die zu schützenden Informationen offenzulegen.

Bei datenschutzrechtlichen Anfragen sind knappe Fristen zu beachten. Versand, Empfänger, Umfang und Rechtsgrundlage der Offenlegung sollten dokumentiert werden. Bei ungeklärter Vertretungsmacht, Elternkonflikten oder sonstigen Zweifeln schließlich sollten Gesundheitseinrichtungen vor der Auskunft fachkundigen rechtlichen Rat bei der Ärztekammer oder einem Anwalt einholen.

Dtsch Arztebl 2026; 123(21): [2]

Der Autor:

Dr. iur. Torsten Nölling
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Medizinrecht
Nölling – Leipzig – Medizinrecht
04229 Leipzig

Infos und Kontakt: www.ra-noelling.de

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