Recht: Worauf Krankenhausärzte im Nebenjob als Notarzt achten sollten

11 November, 2025 - 07:34
Dr. iur. Torsten Nölling
Rückansicht eines Notarztes in orange-schwarzer Einsatzkleidung, mit deutlich sichtbarem Schriftzug "Notarzt". Im Hintergrund ein Einsatzfahrzeug mit Blaulicht.

Für die öffentliche Gesundheitsvorsorge ist systemrelevant, dass Krankenhausärzte auch als Notärzte tätig sind. Doch diese Nebentätigkeit bringt für Angestellte komplexe Abgrenzungsfragen zwischen Arbeitsvertrag, Sozialversicherungsrecht und Haftungsrisiko mit sich.

Als angestellte Arbeitnehmer unterliegen Klinikärzte und -ärztinnen grundsätzlich der Pflicht, sich jede außerdienstliche Nebentätigkeit und damit auch die Notarzttätigkeit von der Klinikleitung vorher schriftlich genehmigen zu lassen. Die Klinikleitung kann diese Genehmigung verweigern, wenn dienstliche Interessen beeinträchtigt werden. Problematisch aus Sicht des Krankenhausträgers ist insbesondere die Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG).

Status des Notarztes im Sozialversicherungsrecht

Eine notärztliche Tätigkeit, selbst wenn sie als Honorartätigkeit ausgestaltet ist, stufen Gerichte seit der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) im Jahr 2021 regelmäßig als abhängige Beschäftigung ein. Daran ändert auch die gesetzliche Klarstellung zur Beitragsfreiheit in der Rentenversicherung nichts (§ 23 c Abs. 2 SGB IV). Diese rechtliche Einordnung wirkt sich direkt auf die arbeitsrechtliche Situation aus. Geleistete Notarztdienststunden sind arbeitszeitrechtlich zur Haupttätigkeit im Krankenhaus hinzuzurechnen. Dadurch kann es schnell zur Kollision mit der gesetzlichen Ruhezeit von elf Stunden zwischen Beendigung und Wiederaufnahme der Arbeit (§ 5 ArbZG) oder mit der Höchstarbeitszeit kommen. Essenziell ist daher, das Einhalten der 11-Stunden-Frist zwischen dem Ende des Notarztdienstes und dem Beginn des Klinikdienstes sorgfältig zu dokumentieren, um die arbeitsvertragliche Compliance zu gewährleisten.

Der Status des Notarztes im Sozialversicherungsrecht ist komplex. Das BSG hat in einer Reihe wegweisender Urteile im Jahr 2021 klargestellt, dass Notärzte im öffentlich-rechtlichen Rettungsdienst entgegen anderslautender Honorarvereinbarungen in der Regel abhängig beschäftigt sind. Entscheidende Kriterien für diese Einstufung als sozialversicherungspflichtig Beschäftigte sind:

  • umfassende organisatorische Eingliederung in die Rettungskette des Trägers,
  • Weisungsgebundenheit, zum Beispiel durch Wartezeit an der Wache oder die Bindung an Alarmierungsvorgaben der Leitstelle sowie 
  • kein nennenswertes unternehmerisches Risiko.

Pragmatischer Mechanismus des Gesetzgebers

Um die notärztliche Versorgung sicherzustellen, hat der Gesetzgeber einen pragmatischen Mechanismus geschaffen, der die rechtliche Einordnung der Tätigkeit von der Beitragspflicht trennt (§ 23 c Abs. 2 SGB IV). Demnach sind Einnahmen aus der notärztlichen Tätigkeit im Rettungsdienst von der Beitragspflicht zur Rentenversicherung befreit, wenn Ärzte neben ihrer Hauptbeschäftigung von mindestens 15 Stunden wöchentlich oder neben einer Niederlassung notärztlich tätig werden. Durch diese Regelung sind die Einnahmen in der gesetzlichen Rentenversicherung beitragsfrei. Die Versicherungspflicht der Tätigkeit als solche bleibt hingegen bestehen.

Da das BSG die notärztliche Tätigkeit als abhängige Beschäftigung qualifiziert, unterliegen Ärzte grundsätzlich der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Aus notärztlicher Sicht kann es sinnvoll sein, sich von der Deutschen Rentenversicherung zugunsten des zuständigen Versorgungswerks befreien zu lassen (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI). Da § 23 c Abs. 2 SGB IV nur die Beitragsfreiheit in der Rentenversicherung regelt, ergibt sich daraus keine unmittelbare Beitragsfreiheit gegenüber dem Versorgungswerk. Wenn Ärzte also wünschen, dass für ihre notärztliche Tätigkeit ein Beitrag zum Versorgungswerk abgeführt wird und dieses für die Einnahmen aus notärztlicher Tätigkeit keine Beitragsfreiheit vorsieht, können Ärzte über den Befreiungsantrag eine Beitragspflicht im Versorgungswerk begründen. Im Antrag sollten sie angeben, dass sie die Tätigkeit als abhängig Beschäftigte im Sinne der BSG-Rechtsprechung ausüben.

Föderale Struktur des Rettungsdienstes

Die Organisationsstruktur des Rettungsdienstes ist in Deutschland in den Landesrettungsdienstgesetzen geregelt. Viele Bundesländer, wie Sachsen und Bayern, stufen die notärztliche Tätigkeit als das Wahrnehmen eines öffentlichen Amtes und damit als hoheitliche Aufgabe ein. Wenn die Notarzttätigkeit hoheitlich ausgeübt wird, hat das Vorteile für Notärzte im Verhältnis zu den Patienten. Kommt es zu Behandlungsfehlern, haftet primär der Träger des Rettungsdienstes nach den Grundsätzen der Amtshaftung. Die persönliche zivilrechtliche Haftung von Notärzten gegenüber Patienten scheidet aus. Der Träger hat jedoch das Recht, auf Notärzte zurückzugreifen, falls diese einen Schaden vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit verursachen.

In Bundesländern, die die notärztliche Tätigkeit nicht als hoheitliche Aufgabe einstufen, haften Notärzte grundsätzlich persönlich gegenüber Patienten. Zu ihren Gunsten greifen jedoch die Grundsätze des innerbetrieblichen Schadensausgleichs, sofern sie angestellt sind. Diese schützen Notärzte auch hinsichtlich der deliktischen Haftung vor einer persönlichen Inanspruchnahme durch Patienten, wenn Fehler auf leichter Fahrlässigkeit beruhen. Bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz hingegen sind Notärzte persönlich verantwortlich.

In allen Bundesländern sollten Notärzte auf jeden Fall prüfen, ob ihre Berufshaftpflichtversicherung die Lücken im Bereich der groben Fahrlässigkeit deckt. Vorsatztaten hingegen sind ohnehin nicht versicherbar.

Dreifache Compliance-Prüfung

Eine Tätigkeit als Notarzt oder Notärztin im Rettungsdienst ist juristisch komplex. Sie erfordert eine dreifache Compliance-Prüfung: Zum einen ist die Genehmigung des Krankenhausträgers als Arbeitgeber erforderlich. Je nach persönlicher Vorliebe ist zudem die Überführung der Rentenversicherungspflicht an das Versorgungswerk zu erwägen, um aus der Notarzttätigkeit Arbeitgeberbeiträge für die Altersversorgung zu erhalten. Zum anderen sollten Notärzte im Sinne der Haftungsprophylaxe auch in den Ländern, in denen der Rettungsdienst hoheitlich organisiert ist, einen umfassenden Versicherungsschutz der Berufshaftpflichtversicherung sicherstellen, um die finanzielle Gefahr der groben Fahrlässigkeit abzuwenden.

Dtsch Arztebl 2025; 122(23): [2]

Der Autor:

Dr. iur. Torsten Nölling
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Medizinrecht
Nölling – Leipzig – Medizinrecht
04229 Leipzig

Infos und Kontakt: www.ra-noelling.de

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