Die Patientenversorgung ist ein Full-Time-Job und macht auch am Wochenende oder an Weihnachten und Ostern keine Pause. Doch welche rechtlichen Regelungen gelten für den ärztlichen Sonn- und Feiertagsdienst und mit welchen Zuschlägen können Arztinnen und Ärzte dabei rechnen?
Für die Arbeitszeit von Ärztinnen und Ärzten gilt generell das europäische Arbeitszeitgesetz. Dieses sieht eine maximale Wochenarbeitszeit von 48 Stunden vor. Dazu zählen auch Überstunden, Bereitschaftsdienst oder die tatsächliche Inanspruchnahme von Rufbereitschaft. Wichtig ist dabei jedoch, dass es sich um einen Durchschnittswert handelt: Das heißt, dass die maximale Arbeitszeit von 48 Stunden in einer Woche auch überschritten werden kann, wenn sie in einer anderen Woche geringer ausfällt. Unterzeichnen Medizinerinnen und Mediziner aber eine sogenannte „Opt-out“-Vereinbarung, die häufig ein Einstellungskriterium an Kliniken ist, verzichten sie damit auf ihr Recht, nicht mehr als 48 Stunden in der Woche zu arbeiten.
Verschiedene Dienste
Das Dienstmodell ist dabei an Kliniken das am meisten verbreitete Modell. Auf Intensivstationen hingegen ist das Schichtsystem mit zwei oder drei Schichten beliebt. Im Dienstmodell gibt es folgende unterschiedliche Dienste:
- Tagdienst: normaler Arbeitstag mit einer Pause und festgelegter Stundenanzahl (beinhaltet meistens Stationsarbeit, geplante OPs, Diagnostik)
- Spätdienst: verlängerter Tagdienst eines Arztes oder einer Ärztin zur vorübergehenden Entlastung des Nachtdienstes (beinhaltet meistens Ambulanz, Notfälle)
- Nachtdienst: hauptsächliche Arbeitszeit ist nachts. Der Arbeitsbeginn ist entweder abends bis zum nächsten Morgen oder morgens (dann 24-Stunden-Dienst)
- 24-Stunden-Dienst: eine Kombination aus Tag- und Nachtdienst mit Ruhepausen je nach Möglichkeit
- Bereitschaftsdienst: Der Arzt oder die Ärztin befindet sich die ganze Zeit im Krankenhaus und ist für anfallende Aufgaben verfügbar. Die Vergütung ist für jede Arbeitsstunde gleich, egal ob der Arzt oder die Ärztin gearbeitet hat oder nicht.
- Rufdienst: Hier muss sich der Arzt oder die Ärztin nicht in der Klinik aufhalten, aber telefonisch erreichbar sein, um sich notfalls sofort in die Klinik zu begeben und dort zu arbeiten. Muss der Arzt oder die Ärztin in die Klinik kommen, fällt die Vergütung höher aus als bei reiner Erreichbarkeit.
- Wochenend- und Feiertagsdienst: An Wochenenden und Feiertagen ist die Klinik schwächer besetzt als unter der Woche. Arztinnen und Ärzte mit diesem Dienst müssen – je nach Abteilungsgröße – oft sowohl in der Notfallambulanz als auch auf den Stationen arbeiten.
- Hintergrund-Dienst: Meistens Oberärztinnen und -ärzte (in kleineren Kliniken Chefärztinnen und -ärzte), die eine beratende Funktion für Ärztinnen und Ärzte im Bereitschaftsdienst inne haben.
Für einen extra geleisteten Dienst – wie Sonn- und Feiertagsdienste – erhalten Ärztinnen und Ärzte Zuschläge zu ihrem Gehalt. Wie viel das ist, richtet sich meistens nach den geltenden Tarifverträgen und nach der Art des Dienstes. Die Tarifverträge gelten für das Gehalt von Assistenzärztinnen und -ärzten, Fachärztinnen und -ärzten sowie Oberärztinnen und -ärzten. Unterschiede ergeben sich zwischen den verschiedenen Tarifverträgen für kommunale Krankenhäuser (TV-Ärzte VKA), für Unikliniken (TV Ärzte Tdl) oder für private Klinikkonzerne (Helios, Asklepios, Sana, Rhön usw.).
Zuschläge für verschiedene Dienste
Für die Berechnung der Zuschläge wird die tariflich vorgesehene maximale Wochenarbeitszeit als 100 Prozent angesehen. Wird beispielsweise eine Überstunde mit 15 v.h. (15 von Hundert) vergütet, würde ein Arzt oder eine Ärztin mit einem Stundenlohn von 100 Euro demnach für eine Überstunde zusätzlich 15 Euro erhalten.
Kommunale Krankenhäuser:
Der Tarifvertrag an kommunalen Krankenhäusern sieht eine maximale Wochenarbeitszeit von 40 Stunden vor. Auch für Teilzeitbeschäftigte Ärztinnen und Ärzte gelten diese Zuschläge für die verschiedenen Dienste:
- für Überstunden: 15 v.H.
- für Nachtarbeit: 15 v.H.
- für Sonntagsarbeit: 25 v.H.
- bei Feiertagsarbeit:
- ohne Freizeitausgleich: 135 v.H.
- mit Freizeitausgleich: 35 v.H.
- für Arbeit am 24. Dezember und 31. Dezember jeweils ab 6 Uhr: 35 v.H.
Universitätskliniken:
Der Tarifvertrag an Universitätskliniken sieht eine maximale Wochenarbeitszeit von 40 Stunden vor. Auch für Teilzeitbeschäftigte Ärztinnen und Ärzte gelten diese Zuschläge für die verschiedenen Dienste:
- für Überstunden: 15 v.H.
- für Nachtarbeit: 20 v.H.
- für Sonntagsarbeit: 25 v.H.
- bei Feiertagsarbeit:
- ohne Freizeitausgleich: 135 v.H.
- mit Freizeitausgleich: 35 v.H.
- für Arbeit am 24. Dezember und 31. Dezember jeweils ab 6 Uhr: 35 v.H.
- für Arbeit an Samstagen von 13 bis 21 Uhr: 20 v.H.
Asklepios-Kliniken:
Der Tarifvertrag an Asklepios-Kliniken sieht eine maximale Wochenarbeitszeit von 40 Stunden vor. Auch für Teilzeitbeschäftigte Ärztinnen und Ärzte gelten diese Zuschläge für die verschiedenen Dienste:
- für Überstunden: 15 v.H.
- für Nachtarbeit von 20:00 – 6:00 Uhr: 20 v.H.
- für Sonntagsarbeit: 25 v.H.
- bei Feiertagsarbeit:
- ohne Freizeitausgleich: 135 v.H.
- mit Freizeitausgleich: 35 v.H.
- für Arbeit am 24. Dezember und 31. Dezember jeweils ab 6 Uhr: 35 v.H.
Helios-Kliniken:
Der Tarifvertrag an Helios-Kliniken sieht eine maximale Wochenarbeitszeit von 40 Stunden vor. Auch für Teilzeitbeschäftigte Ärztinnen und Ärzte gelten diese Zuschläge für die verschiedenen Dienste:
- für Überstunden: 15 v.H.
- für Nachtarbeit von 21:00 – 6:00 Uhr: 15,36 v.H.
- für Sonntagsarbeit: 25 v.H.
- bei Feiertagsarbeit:
- ohne Freizeitausgleich: 135 v.H.
- mit Freizeitausgleich: 35 v.H.
- für Arbeit an Samstagen von 13:00 – 21:00 Uhr: 0,64 v.H.
Helios/Rhön (ehemalige Rhön-Kliniken):
Der Tarifvertrag an Rhön-Kliniken sieht eine maximale Wochenarbeitszeit von 40 Stunden vor. Auch für Teilzeitbeschäftigte Ärztinnen und Ärzte gelten diese Zuschläge für die verschiedenen Dienste:
- für Überstunden: 25 v.H.
- für Nachtarbeit von 20:00 – 6:00 Uhr: 25 v.H.
- für Sonntagsarbeit: 25 v.H.
- bei Feiertagsarbeit: 35 v.H.
Für Überstunden, die nicht bis zum Ende des zweiten Kalendermonats nach ihrem Entstehen mit Freizeit ausgeglichen worden sind, erhalten Ärztinnen und Ärzte je Stunde 100 v.H. des individuellen Stundenentgelts.
Sana-Kliniken:
Der Tarifvertrag an Sana-Kliniken sieht eine maximale Wochenarbeitszeit von 40 Stunden vor. Auch für Teilzeitbeschäftigte Ärztinnen und Ärzte gelten diese Zuschläge für die verschiedenen Dienste:
- für Überstunden: 25 v.H.
- für Nachtarbeit: 15 v.H.
- für Sonntagsarbeit: 25 v.H.
- bei Feiertagsarbeit:
- ohne Freizeitausgleich: 135 v.H.
- mit Freizeitausgleich: 35 v.H.
- für Arbeit am 24. Dezember und 31. Dezember jeweils ab 6 Uhr: 35 v.H.
Die ausführlichen verschiedenen Tarifverträge finden Sie hier.
Stand: März 2024