
Ärzte aus dem Ausland leisten einen wichtigen Beitrag, die medizinische Versorgung sicherzustellen. Oft werden sie durch unterschiedliche Herangehensweisen der Behörden, landesspezifische Unterschiede beim Beschaffen erforderlicher Unterlagen und lange Bearbeitungszeiten vor eine Geduldsprobe gestellt.
Viele ausländische Ärztinnen und Ärzte bringen wertvolle Qualifikationen und Erfahrungen mit. Ihre Integration ins deutsche Gesundheitssystem ist an gesetzliche Regelungen gebunden, die die Qualität und Sicherheit der medizinischen Versorgung gewährleisten sollen. Bundesärzteordnung (BÄO) und Ärztliche Approbationsordnung (ÄApprO) geben die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Berufsausübung der Ärztinnen und Ärzte vor.
Approbation oder Berufserlaubnis
Die Bundesärzteordnung legt fest, wer in Deutschland als Ärztin oder Arzt tätig sein darf und welche Voraussetzungen dafür notwendig sind. Die BÄO unterscheidet zwischen zwei Erlaubnisformen zur Berufsausübung: der Approbation und der Berufserlaubnis:
- Die Approbation nach § 3 BÄO ist die uneingeschränkte Berufszulassung, die zur selbstständigen Ausübung der Heilkunde berechtigt und für die dauerhafte Berufsausübung erforderlich ist. Sie stellt sicher, dass Ärztinnen und Ärzte die notwendigen fachlichen und persönlichen Voraussetzungen erfüllen, um uneingeschränkt ärztlich tätig zu sein. Eine Approbation wird in Deutschland nur erteilt, wenn der Antragsteller ein abgeschlossenes Medizinstudium nachweisen kann.
- Die Berufserlaubnis nach § 10 BÄO ermöglicht es Ärztinnen und Ärzten, in Deutschland für eine begrenzte Zeit ärztlich unter Aufsicht tätig zu sein, ohne eine vollständige Approbation zu besitzen. Die Regelung ist vor allem für all jene attraktiv, die in Deutschland die Arbeit aufnehmen wollen, aber die formalen Voraussetzungen für die Approbation noch nicht erfüllen. Zudem bietet es sich an, Sprachkenntnisse und Erfahrungen zu vertiefen und während der Dauer der Berufserlaubnis Defizite in der medizinischen Ausbildung auszugleichen. Allerdings wird die ärztliche Tätigkeit durch das Erfordernis der fachlichen Aufsicht eingeschränkt.
Übrigens benötigen auch Ärztinnen und Ärzte aus der EU, aus Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) oder der Schweiz eine Approbation, wenn sie nicht nur vorübergehend und gelegentlich ihren Beruf in Deutschland ausüben wollen. Geht es nur um eine vorübergehende gelegentliche Berufsausübung, genügt hingegen eine schriftliche Meldung bei der zuständigen Behörde.
Hospitation als beobachtende Tätigkeit
Die Hospitation ist in der Bundesärzteordnung nicht geregelt. Hospitanten dürfen nur dann ärztliche Tätigkeiten ausüben, wenn sie über eine Approbation oder eine Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs nach § 10 BÄO verfügen. Formal sind sie keine Ärztinnen oder Ärzte. Hospitation ist daher eine beobachtende Tätigkeit, bei der die Hospitanten lediglich Teile ärztlicher Handlungen im Sinne eines Erlernens vornehmen.
Um die Approbation in Deutschland zu erlangen, müssen Ärztinnen und Ärzte, die ihre Ausbildung im Ausland abgeschlossen haben, bestimmte Voraussetzungen nachweisen. Dazu zählen ein Ausbildungsnachweis im Herkunftsland mit weiteren Qualifikations- und Fortbildungsnachweisen sowie die für Deutschland erforderlichen Sprachkenntnisse. Sie müssen ihre persönliche Eignung durch ein polizeiliches Führungszeugnis und eine Gesundheitsprüfung belegen.
Unterschieden wird die ärztliche Ausbildung in Staaten der EU, des EWR und der Schweiz von der Ausbildung in sogenannten Drittstaaten. Qualifikationen aus EU-Mitgliedstaaten können auf Grundlage der EU-Richtlinie zur Berufsanerkennung (2005/36/EG) anerkannt werden. Dagegen ist die Ausbildung in Drittstaaten auf Gleichwertigkeit zu prüfen. Zunächst hat die Behörde festzustellen, ob es wesentliche Unterschiede zwischen den Ausbildungsinhalten gibt. Dabei hat sie auch Kenntnisse und Fähigkeiten zu berücksichtigen, die in der ärztlichen Berufspraxis in Voll- oder Teilzeit oder durch lebenslanges Lernen erworben wurden. Es lohnt sich, die eigene Ausbildung vor der Antragstellung auf etwaige Defizite zu prüfen. Denn die medizinische Ausbildung differiert weltweit. Nicht alle Abschlüsse sind ohne Weiteres mit deutschen Vorstellungen kompatibel. So erweist sich das Anerkennungsverfahren als komplex und langwierig mit teils erheblichen und gesetzlich so nicht vorgesehenen Wartezeiten.
Sprachkenntnisse und persönliche Eignung
Um als Ärztin oder Arzt in Deutschland arbeiten zu dürfen, sind nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen medizinische Fachsprachkenntnisse auf dem Niveau C1 erforderlich. Es geht nicht nur um medizinische Fachbegriffe, sondern auch darum, mit Patienten und Kollegen sicher, aber auch kulturell verständnisvoll zu kommunizieren sowie Arztbriefe und andere Dokumentationen zu verstehen und zu verfassen. Das Prüfen der persönlichen Eignung umfasst eine Überprüfung der berufs- und strafrechtlichen Vergangenheit. In diesem Zusammenhang ist das Certificate of Good Standing (CoGS) ein wichtiges Dokument für die Anerkennung, ferner die Vorlage eines ärztlichen Attests zur gesundheitlichen Eignung.
Die Integration ausländischer Ärztinnen und Ärzte ist herausfordernd. Sprachliche Hürden, die Anerkennung von Qualifikationen und kulturelle Unterschiede prägen die mit der Integration einhergehenden Probleme, die es zu lösen gilt. Betroffenen fehlen zuweilen auch die Anerkennung und Wertschätzung ihrer beruflichen Qualifikationen. Bürokratische Herausforderungen können zermürben.
Bessere Koordination, digitale Verfahren
Eine Beschleunigung und Vereinheitlichung der Anerkennungsverfahren, gegebenenfalls mit einer einheitlichen, nachvollziehbaren und nachprüfbaren Kenntnisprüfung, wäre wünschenswert. Ebenso könnten einheitliche Einführungslehrgänge mit medizinischen Basics den Start in den Beruf erleichtern, auch Mentorenprogramme zur Eingliederung in das deutsche Berufsleben. Eine bessere Koordination und digitale Approbationsverfahren könnten Wartezeiten reduzieren. Das gilt auch für die Fachsprachenprüfung.
Die Autoren:
Dr. Andreas Staufer
Fachanwalt für IT-Recht, Fachanwalt für Medizinrecht
Kristin Kirsch
LL.M. Legal Tech, Rechtsanwältin
Staufer Kirsch GmbH
80336 München
Dtsch Arztebl 2024; 121(26): [2]